Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung
Artikel 59e 14.12.2007
Art. 59e (neu) Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
1Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.
2Die Versicherung erstattet die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.
3Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.
4Die Kasse fordert vom Anbieter Beiträge zurück, die dieser für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen zu Unrecht erhalten hat.
5Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen bis zu einem festgelegten Plafonds. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt diesen Plafonds fest.
Im Zuge dieser Neuregelungen sind folgende Artikel zu streichen:
- Art. 61 (Beiträge an Organisationen, die Bildungsmassnahmen durchführen)
- Art. 62 (Umfang der Leistungen)
- Art. 64b Abs. 1 (Umfang der Leistungen)
Änderung
Im neuen Art. 59e werden die allgemeinen Bestimmungen zur Beitragsgewährung für arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) zusammengefasst und zum Teil neu legiferiert.
Begründung zum ganzen Artikel
Es wird damit die Anforderung erfüllt, es sei auf Gesetzesstufe eine materielle Grundlage für die Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (SR 837.022.531) zu kreieren.
Begründung Art. 59e Abs. 1
Im Sinne des Subventionsgesetzes werden den Organisatoren von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen Abgeltungen für deren Leistungen bezahlt. Dieser Absatz ist aus folgendem Grund notwendig:
Arbeitsmarktliche Massnahmen können kollektiv oder individuell organisiert werden. Kosten für individuelle AMM werden direkt den Teilnehmenden erstattet. Die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die teilnehmenden Versicherten ist heute in Artikel 59 Abs. 1 AVIG zu finden. In dem Sinne ist im neuen Art. 59e AVIG die Grundlage für die direkte
29/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)