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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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Begründung Abs. 1bis

Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden ausnahmsweise durch die Insolvenzentschädigung gedeckt, solange die versicherte Person in guten Treuen über die Konkurseröffnung hinaus weiter arbeitete, weil sie nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war. Eine Insolvenzentschädigung für die Zeit nach der Konkurseröffnung ist jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn es sich bei diesen Lohnforderungen um Masseschulden (Art. 211 Abs. 2 SchKG) handelt.

Gutgläubigkeit liegt auch dann vor, wenn während der Ferienabwesenheit der versicherten Person der Konkurs über den Betrieb eröffnet wurde. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der Konkurseröffnung deckt in solchen Fällen den Zeitraum bis zur Rückkehr aus den Ferien ab.

Die Insolvenzentschädigung für allfällige Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung darf jedoch zusammen mit den Lohnforderungen vor der Konkurseröffnung insgesamt vier Monate nicht übersteigen.

23/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)