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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 59 Absatz 1bis, 1ter, 1quater und 3bis 14.12.2007
Art. 59 Abs. 1bis, 1ter, 1quaterund 3bis(neu)
1bisArbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).
1terPersonen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können lediglich Leistungen im Sinne von Artikel 60 beanspruchen.
1quaterDie Ausgleichsstelle kann aufgrund eines kantonalen Gesuchs für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.
3bisDie Versicherten, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllen, können Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug besuchen, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Änderung Abs. 1bis
In Abs. 1biswird neu eingefügt, was es überhaupt für arbeitsmarktliche Massnahmen gibt.
Begründung Abs. 1bis
Die Definition der Massnahmearten fehlt bisher im Gesetz, die verschiedenen Massnahmearten waren lediglich als Abschnittstitel erwähnt.
Änderung Abs. 1ter
In Abs. 1terwird neu eingefügt, dass von Arbeitslosigkeit Bedrohte lediglich an Bildungsmassnahmen teilnehmen können.
Begründung Abs. 1ter
Mit dieser Formulierung soll bereits in den Grundsätzen klar festgehalten werden, dass diese Personenkategorie weder an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen noch Leistungen im Rahmen von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) geltend machen kann.
Änderung Abs. 1quater
Aufnahme des Grundsatzes im Gesetz, wonach Personen, die bei Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, mit Bewilligung der Ausgleichsstelle an AMM teilnehmen können.
Abs. 1terbetrifft sämtliche von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen, welche an einer Bildungsmassnahme im Sinne von Artikel 60 AVIG (von den Kantonen organisiert) teilnehmen können. Im Gegensatz dazu betrifft Abs. 1quaterlediglich Personen, welche im Rahmen einer Massenentlassung von Arbeitslosigkeit betroffen sind und an direkt durch die Ausgleichsstelle organisierten Massnahmen teilnehmen können.
26/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)