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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung

Artikel 58 14.12.2007

Art. 58

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss. für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Änderung

Nach einer Nachlassstundung wird Insolvenzentschädigung (IE) auch dann ausbezahlt, wenn die versicherte Person nicht aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

Begründung

Die geltende Bestimmung sieht vor, dass bei einer Nachlassstundung oder einem gerichtlichen Konkursaufschub ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nur besteht, wenn die arbeitnehmende Person (definitiv) aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Problematik des wiederholten IE-Bezuges für das gleiche Arbeitsverhältnis entschärfen.

Da nun Art. 52 Abs. 1 AVIG (vgl. Bemerkungen zu Art. 52 Abs. 1 AVIG) ausdrücklich festhält, dass unabhängig der zeitlichen Abfolge von verschiedenen Insolvenztatbeständen für das gleiche Arbeitsverhältnis insgesamt höchstens vier Lohnmonate gedeckt sind, ist die geltende Regelung, bei der Nachlassstundung oder beim Konkursaufschub definitiv aus dem Betrieb ausscheiden zu müssen, unnötig geworden. Die in Art. 52 Abs. 1 AVIG erfolgte Änderung löst die Problematik des wiederholten IE-Bezuges adäquater, d.h. die Neuregelung wirkt sich nicht zu Lasten der versicherten Personen oder zu Lasten einer möglichen Betriebssanierung aus.

In der Praxis hat sich die bisherige Regelung von Art. 58 AVIG nur teilweise bewährt. Bei der Nachlassstundung, welche auf Sanierung ausgerichtet ist, werden die versicherten Personen unter der bisherigen Regelung vor die schwierige Wahl gestellt, aus dem Betrieb auszuscheiden, d.h. zu kündigen, um Insolvenzentschädigung geltend machen zu können oder im Betrieb zu bleiben und damit das Risiko von Lohnverlusten in Kauf zu nehmen. Bestraft werden damit diejenigen arbeitnehmenden Personen, welche durch ihre Weiterarbeit den Fortbestand des Arbeitsplatzes zu sichern versuchen, was bei der Nachlassstundung und beim Konkursaufschub gerade das Ziel ist. Mit der vorliegenden Neuregelung muss die versicherte Person für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung für die offenen Lohnforderungen vor der Nachlassstundung oder für die offenen Lohnforderungen vor dem Konkursaufschub nun nicht mehr den schwierigen Entscheid einer allfälligen Kündigung fällen. Der vorliegenden Neuregelung von Art. 52 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 58 AVIG kann somit auch nicht mehr vorgeworfen werden, dass sie Sanierungen verhindert und Arbeitsplätze gefährdet.

24/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)