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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung

Artikel 59d 14.12.2007

Art. 59d

1Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

2Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1.

Änderung

Streichung des Artikels 59d.

Begründung

Mit der letzten Revision wurde Art. 59d eingefügt, welcher vorsieht, dass Personen, die nicht anspruchsberechtigt sind, weil sie die Beitragszeit nicht erfüllen oder davon befreit sind, an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Dabei übernimmt die Versicherung 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten. Im 2004 wurden diesbezüglich für individuelle Massnahmen rund CHF 9,9 Mio, für kollektive Massnahmen rund CHF 8 Mio, somit insgesamt CHF 17,9 Mio ausgegeben. 80 Prozent davon, CHF 14,3 Mio, wurden dem ALV-Fonds belastet. Die Einführung von Art. 59d hat dazu geführt, dass die Versicherung Leistungen – rund CHF 14,3 Mio – erbringt, die eigentlich die öffentliche Hand finanzieren müsste.

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) werden im Rahmen verschiedener Gesetzgebungen von verschiedenen Institutionen angeboten und finanziert. Die Zielsetzungen der verschiedenen Sozialversicherungsinstitutionen sind jedoch unterschiedlich. Mittlerweile haben denn auch viele Versicherungen ein breites, den jeweiligen Bedürfnissen angepasstes Angebot an AMM. Art. 59d kann somit gestrichen werden, denn er sollte nur als "Anschubfinanzierung" für die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) dienen (vgl. auch Art. 92 Abs. 7, welcher vorsieht, dass der Ausgleichsfonds die vorübergehenden Mehrkosten, die aufgrund der IIZ entstehen, vergütet). Es ist nicht die Aufgabe der ALV, dauerhaft die Erreichung der Ziele anderer Sozialversicherungen zu finanzieren. Die Koordination dieser Massnahmen muss jedoch im Rahmen der IIZ, welche in Art. 85f geregelt ist, durch Ergänzung von Art. 119d AVIV sichergestellt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Massnahmen im Sinne von Art. 59d AVIG nicht abgeschafft, sondern im Sinne der IIZ durch andere Sozialversicherungen finanziert werden sollen.

Die Teilnahme an Motivationssemestern wird aber neu in Art. 64a Abs. 1 Bst. c geregelt. Damit wird bezüglich der Motivationssemester die Idee von Art. 59d für junge Arbeitslose weitergeführt.

In der Expertenkommission äusserten die Kantonsvertreter Bedenken gegen eine Streichung von Art. 59d.

Finanzielle Auswirkungen

Der Spareffekt beträgt jährlich mindestens ca. CHF 14 Mio.

28/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)