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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b 14.12.2007

Art. 60 Abs. 2 Bst. b

Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:

a. Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;

b. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 62 Absatz 2 59e Absatz 3.

Änderung

Art. 60 Abs. 2 Bst. b wird formell an die Bestimmungen im neu aufgenommenen Art. 59e angepasst.

Begründung

Formelle Anpassung an die neuen Bestimmungen.

31/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)