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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 4,Absatz 4bis und Absatz 4ter (neu) 14.12.2007
Art. 64a Abs. 1 Bst. c, 4 und 4bis(neu)
1Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:
a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;
b. Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung;
c. Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie
1. über keinen Berufsabschluss verfügen;
2. nicht älter als 20 Jahre alt sind; und
3. die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.
4Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.
4bisDer Bundesrat kann für Personen, welche die Bedingungen nach Artikel 13 sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, den Besuch einer Massnahme im Sinne von Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c vorsehen. Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten dieser Massnahmen.
4terDer Bundesrat legt den Betrag der monatlichen Entschädigung fest, die jenen Teilnehmern eines Motivationssemesters entrichtet wird, welche die Wartefrist tilgen.
Änderung Art. 64a Abs. 1 Bst. c
Mit einer weiteren Formulierung soll der Besuch von Motivationssemestern nach absolvierten Schulpflicht genauer eingegrenzt werden.
Begründung Art. 64a Abs. 1 Bst. c
Der Personenkreis der Berechtigten für ein Motivationssemester wird im bisherigen Art. 64a Abs. 1 Bst. c auf Versicherte, die die schweizerische obligatorische Schulpflicht abgeschlossen haben, eingeschränkt. Sinn und Zweck eines Motivationssemesters ist, nebst jugendlichen Schulabgängern auch Lehrabbrechern sowie Personen mit abgebrochenem Gymnasium oder einer anderen weiterführenden Schule eine Lehrstelle bzw. einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Das Motivationssemester ist somit eine Massnahme, die speziell für Schulabgänger oder Lehrabbrecher konzipiert ist. Personen, welche über 20 Jahre alt sind, gehören nicht mehr zu diesem Personenkreis. Die neue offenere Formulierung ermöglicht es diesem Personenkreis, an Motivationssemestern teilzunehmen, auch wenn er die obligatorische Schulpflicht nicht in der Schweiz abgeschlossen hat. Auch nach dieser Anpassung geniessen die durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) vorgesehenen Massnahmen der Berufsbildung erste Priorität. Im Rahmen der Diskussionen zum "Übergang 1" hatten sich das BBT und das SECO darauf geeinigt, dass die Motivationssemester der Arbeitslosenversicherung erst dann zur Anwendung gelangen sollen, wenn die anderen Massnahmen keinen Erfolg gezeigt haben.
32/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)