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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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Änderung Art. 64a Abs. 4
Ersatzlose Streichung des Verweises auf Art. 59d Abs. 1
Begründung Art. 64a Abs. 4
Nachdem in der laufenden Revision Art. 59d gestrichen werden soll, ist ein Verweis in Art. 64a Abs. 4 auf Art. 59d Abs. 1 ebenfalls zu streichen (redaktionelle Anpassung).
Änderung Art. 64a Abs. 4bis
Allen Jugendlichen ohne Berufsabschluss soll der Besuch von Motivationssemestern ermöglicht werden.
Begründung Art. 64a Abs. 4bis
Bisher konnten Jugendliche, die weder über einen Berufsabschluss verfügen noch die Anspruchsvoraussetzungen des AVIG erfüllen, über den Artikel 59d trotzdem an Motivationssemestern teilnehmen. Da die vorliegende Revision die Streichung von Art. 59d vorsieht, würde die Möglichkeit der Teilnahme an Motivationssemestern für diese Personenkategorie entfallen.
Es ist bekannt, dass die wirksame Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit insbesondere über spezifische Qualifizierungsmassnahmen der Jugendlichen erfolgen muss. Nur so kann spätere Arbeitslosigkeit bekämpft werden. Die Motivationssemester der Arbeitslosenversicherung haben sich für die Jugendlichen bewährt und sollen weitergeführt werden. Mit Art. 64a Abs. 4biswird der Bundesrat ermächtigt, den Jugendlichen im Rahmen einer breit koordinierten Bildungspolitik weiterhin - soweit nötig auch die Teilnahme an Motivationssemestern zu ermöglichen. Art. 64a Abs. 4bisist in spezifischer Form als Weiterführung der Idee von Art. 59d zu sehen, weshalb auch die Kostenaufteilung zwischen Versicherung und Kantonen in gleicher Art und Weise weiter geführt wird.
Änderung Art. 64a Abs. 4ter
Gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Entschädigungen während Motivationssemestern.
Begründung Art. 64a Abs. 4ter
Die bisher fehlende gesetzliche Grundlage für Art. 97b AVIV wird hiermit geschaffen. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der ALV geltend machen können, dürfen, falls sie die Bedingungen erfüllen, im Sinne der IIZ an Motivationssemestern teilnehmen. Aus dem Fonds der Arbeitslosenversicherung wird für diese Personenkategorie jedoch keine Entschädigung ausgerichtet.
33/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)