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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 66c Absatz 1 und 3 14.12.2007
Art. 66c Abs. 1 und 3
1Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der Lohn in einer entsprechenden beruflichen Grundbildung und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf den Ausbildungszuschüssen und dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.
3Die Kasse zahlt die Ausbildungszuschüsse direkt dem Arbeitnehmer aus, entrichtet die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab. Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber, gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung, die Ausbildungszuschüsse, den Arbeitgeberanteil der auf den Ausbildungszuschüssen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und den gesamten Arbeitgeberbeitrag gemäss BVG.
Änderung
Ausdehnung der direkten Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf die Ausbildungszuschüsse (AZ) und entsprechende Anpassungen in Bezug auf die Abrechnung mit den Sozialversicherungen insbesondere der beruflichen Vorsorge.
Begründung
Damit zu Gunsten der Arbeitnehmer Beiträge an die zweite Säule geleistet werden können, muss das gesamte Einkommen berücksichtigt werden. Daher ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge auf dem Lehrlingslohn und den AZ entrichtet, dass er die Summe des Lehrlingslohns und der AZ gemeinsam direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt und dass die Kasse ihm den Anteil der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet.
Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber seinen gesamten gemäss BVG zu entrichtenden Beitrag (auf Basis Lehrlingslohn und AZ), da der Arbeitgeber nicht zu BVG-Beiträgen verpflichtet wäre, wenn er nur den Lehrlingslohn ausbezahlen würde (Einkommensschwelle für Beitragspflicht wäre nicht erreicht). Durch die gemeinsame Auszahlung von Lehrlingslohn und AZ durch den Arbeitgeber dürfte diese Schwelle erreicht und Beitragslücken des Arbeitnehmers verhindert werden.
35/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)