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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 66 Absätze 2, 2bis (neu) und 3 14.12.2007
Art. 66 Abs. 2, 2bis(neu) und 3
2Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitnehmer, für längstens zwölf Monate ausgerichtet.
2bisVersicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf 12 Monate Einarbeitungszuschüsse.
3Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrags gekürzt. Für Versicherte über 50 Jahre wird nur eine Kürzung von einem Drittel des ursprünglichen Betrags ab dem Monat, der der Hälfte der Massnahme folgt, vorgenommen.
Änderung
Einarbeitungszuschüsse, welche die Wiedereingliederung von Personen mit ausserordentlicher Einarbeitungszeit oder mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit fördern, sollten in Zukunft für ältere Arbeitslose generell und nicht nur ausnahmsweise wie heute für maximal 12 Monate bewilligt werden.
Begründung
Bereits heute können ältere Versicherte von 12 Monaten Einarbeitungszuschüssen profitieren, allerdings wird dies als Ausnahmefall behandelt. Mit der neuen Formulierung von Abs. 2 und dem neuen Abs. 2bishaben sie generell einen Anspruch auf 12 Monate Einarbeitungszuschüsse. Ausserdem lässt die neue Formulierung es auch zu, anderen Personen eine Verlängerung von Zuschüssen zu gewähren.
Mit der heutigen Regelung nach Abs. 3 wird für die Dauer der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen durchschnittlich 40% des Lohnes übernommen. Mit der Einführung von Absatz 3 in fine würden für die über 50-jährigen Arbeitnehmer durchschnittlich 50% des Lohnes übernommen (Bsp.: Falls 12 Monate Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, übernimmt die Arbeitslosenversicherung 60% in den ersten 6 Monaten und 40% in den restlichen 6 Monaten).
Finanzielle Auswirkungen
Die arbeitsmarktlichen Massnahmen sind seit dem 1. Januar 2006 plafoniert. Die Kantone müssen bei Anwendung dieser zusätzlichen Massnahmen innerhalb des festgelegten Plafonds bleiben.
34/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)