Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten

Die Ratifizierung des erwähnten Übereinkommens Nr. 138 der IAO hat eine Revision des ArG nach sich gezogen. Dieses Übereinkommen hat als Hauptziel die Festsetzung eines Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung und die Regelung der Arbeitsbedingungen der Jugendlichen, um dem Einsatz von Kindern als billige Arbeitskraft ein Ende zu setzen. Selbst wenn dieses Ziel in der Schweiz als erreicht gilt, mussten, damit das Übereinkommen von der Schweiz ratifiziert werden konnte, die Bestimmungen bezüglich des Mindestalters von 15 Jahren auf die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Fischerei und die Privathaushalte als anwendbar erklärt werden (Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 4 Abs. 3 ArG). Diese Branchen sind sowohl in Bezug auf die Vorschriften über den Gesundheitsschutz als auch in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeitregelungen vom Arbeitsgesetz ausgenommen. Somit gilt beispielsweise das Nachtarbeitsverbot gemäss Arbeitsgesetz für die Beschäftigten der genannten Branchen ab 15 Jahren nicht. Anders verhält es sich bei den Gartenbaubetrieben und den Familienbetrieben in Bezug auf die Lernenden. Art. 2 Abs. 3 ArG hält fest, dass einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung auf Gartenbaubetriebe, die Lernende ausbilden, als anwendbar erklärt werden können, soweit dies zum Schutz der Lernenden notwendig ist. Dasselbe gilt für jugendliche Familienmitglieder, die gemeinsam mit anderen Arbeitnehmenden beschäftigt werden (Art. 4 Abs. 3 ArG).

Art. 4 Gefährliche Arbeiten

Die Definition gefährlicher Arbeiten ist aus dem Übereinkommen Nr. 182 der IAO5 sowie aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Kinderrechte übernommen worden. Gemäss Art. 4 des Übereinkommens Nr. 182 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch innerstaatliche Gesetzgebung die Arten von Arbeiten zu definieren, die für Jugendliche eine schädigende Wirkung auf ihre psychische oder physische Gesundheit haben können. Zudem sollte ein Verzeichnis dieser Arbeiten geführt und dieses regelmässig überarbeitet werden. Deshalb werden die gefährlichen Arbeiten in einer Departementsverordnung umschrieben. Letztere hat den Vorteil, schneller und flexibler angepasst werden zu können als eine Bundesratsverordnung. Gemäss Art. 19 wird die EAK dieses Verzeichnis der gefährlichen Arbeiten mindestens alle fünf Jahre überprüfen (vgl. EVD-Verordnung in der Beilage).

Sowohl das Übereinkommen Nr. 138 (Art. 3 § 3) als auch das Übereinkommen Nr. 182 der IAO erlauben Ausnahmen vom Verbot der Ausführung gefährlicher Arbeiten, sofern diese von Jugendlichen nach dem vollendeten 16. Altersjahr ausgeführt werden, die Gesundheit, die Sicherheit und die Sittlichkeit garantiert sind, und die Jugendlichen eine spezifische und angemessene Instruktion erhalten haben und dies für die berufliche Ausbildung notwendig ist.

Diese Bedingungen finden sich im Abs. 4 wieder. Die Ausübung der gefährlichen Arbeiten muss für das Erlernen eines Berufes unentbehrlich sein.

Da es sich um eine Abweichung vom Verbot gefährlicher Arbeiten handelt, muss die im Verordnungsentwurf erwähnte Berufsbildung von den zuständigen Behörden anerkannt sein. Deshalb enthalten die einzelnen Bildungsverordnungen Bestimmungen, wonach die notwendigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen wurden und die in Frage stehende gefährliche Arbeit erlaubt wird. Das neue Berufsbildungsgesetz (BBG)6 ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Zur Zeit werden die bestehenden Ausbildungsreglemente überarbeitet. Gemäss Art. 19 BBG erlässt das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt (ODA) Bildungsverordnungen. Letztere werden dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Stellungnahme unterbreitet. Das SECO prüft einerseits, ob die Bildungsverordnung die in Art.

5 SR 0.822.728.2

6 SR 412.10