Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Die tägliche Ruhezeit von 12 Stunden für Jugendliche ist bereits in Art. 56 der aktuellen ArGV 1 enthalten.

Die in Art. 56 Abs. 2 ArGV 1 vorgesehene Möglichkeit, die Dauer der täglichen Ruhezeit auf 11 Stunden zu reduzieren, wurde im Verordnungsentwurf nicht aufgenommen, weil auch in diesem Fall der Grundsatz des Gesundheitsschutzes für Jugendliche gilt.

Art. 17 Überzeitarbeit

Nach Art. 31 Abs. 3 ArG ist es untersagt, Jugendliche unter 16 Jahren zu Überzeitarbeit heranzuziehen. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist im aktuellen Art. 57 ArGV 1 vorgesehen, dass Überzeitarbeit nur an Werktagen geleistet werden darf; dabei dürfen die Grenzen der Tagesarbeit nicht überschritten werden.

In diesem Artikel wird die bestehende Regelung aufgenommen und präzisiert. Überzeitarbeit ist danach nur an Werktagen im Tages- und Abendzeitraum bis längstens 22 Uhr möglich. Sogar in Sonderfällen (Art. 26 der aktuellen ArGV 1) dürfen Jugendliche keine Überzeitarbeit leisten, weder in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr, noch an Sonntagen zwischen Samstag 22 Uhr und Montag 6 Uhr.

Neu wird aufgenommen, dass Jugendliche während der beruflichen Grundbildung i. S. des Bundesgesetzes über die Berufsbildung überhaupt nicht zu Überzeit herangezogen werden dürfen. Jugendliche haben während der beruflichen Grundbildung sehr lange zulässige Arbeitszeiten. Theoretisch ist es nach ArG möglich, je nach Branche, sie bis zu 50 Stunden in der Woche arbeiten zu lassen. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, sie nicht zusätzlich mit Überzeit zu belasten.

Art. 18 Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung

Dieser Artikel setzt die in Art. 48 ArG verankerte Informationspflicht der Arbeitgeber um. Die Formulierung trägt einem besonderen Bedürfnis der Jugendlichen Rechnung, die Risiken und Gefahren nicht wie Erwachsene wahrnehmen.

Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen bei Problemen oder Zweifeln wissen, an wen sie sich zu wenden haben. Zudem muss eine Bezugsperson zur Verfügung stehen, die sich vergewissert, dass die oder der Jugendliche in Sicherheit arbeiten kann. Wenn der Arbeitgeber nicht selbst diese Bezugsperson sein kann, hat er einen erwachsenen, qualifizierten Arbeitnehmer dafür zu bestimmen.

Die Arbeitgeber haben nicht nur die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen zu informieren, sondern nötigenfalls auch eine aufsichtsberechtigte Person, denen der oder die Jugendliche anvertraut ist. Dies trifft hauptsächlich auf Institutionen oder auf Orte der Kinderaufsicht zu, denen die Eigenschaft des gesetzlichen Vertreters nicht übertragen worden ist.

Art. 19 Eidgenössische Arbeitskommission

Entsprechend dem Übereinkommen der IAO Nr. 18210 soll die EAK die Liste der gefährlichen Arbeiten mindestens alle fünf Jahre überprüfen. Da die EAK eine beratende Funktion hat, muss nach Art. 4 Abs. 3 des Entwurfs, die formelle Kompetenz zur Überprüfung Aufgabe des SECO sein, das dem EVD entsprechend Antrag stellen wird.

Art. 20 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)

10 SR 0.822.728.2