Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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12 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)7 vorgesehenen Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz enthält. Bei Berufen, die ohne gefährliche Arbeit nicht erlernt werden können, wird in den einzelnen Bildungsverordnungen eine generelle Ausnahmebewilligung erteilt, womit sich Einzelbewilligungen erübrigen. Beispielhaft sei hier Art. 7 der Verordnung über die Berufsbildung Chemie- und Pharmatechnologin EFZ8 aufgeführt:

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften

und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum

Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in

den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 47 Buchstaben a, b und d ArGV 1 dürfen die Lernenden

für folgende Tätigkeiten eingesetzt werden, entsprechend ihrem Ausbildungsstand

und sofern sie dabei angemessen angeleitet und beaufsichtigt werden:

a. Bedienung und Unterhalt von Betriebseinrichtungen und Handhabung von

Werkzeugen, mit denen eine potentielle Unfallgefahr verbunden ist;

b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs-

oder Vergiftungsgefahr besteht;

c. Bedienung und Unterhalt von Druckbehältern mit gefährlichem Inhalt.

Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, in Hotels, Restaurants und Cafés

Das allgemeine Mindestalter für die Beschäftigung von Jugendlichen beträgt 15 Jahre. Zugelassen werden einzig die in den Artikeln der Verordnung aufgeführten Ausnahmen. Hingegen ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 ArG, dass Arbeiten, die für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwischen 15 und 18 Jahren als unzulässig erachtet werden, in einer Verordnung explizit verboten werden müssen. Vorliegend handelt es sich um Branchen, die Jugendliche mit Arbeitsbedingungen konfrontieren könnten, die ihre persönliche Integrität tangieren oder ihrer psychischen Entwicklung schaden könnten.

Art. 6 Arbeit in Betrieben der Filmvorführung und in Zirkus- und Schaustellerbetrieben

Im Hinblick auf die in Art. 7 aufgeführten Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Jugendliche ist die in diesem Artikel aufgeführte Regelung, wonach die Beschäftigung von Jugendlichen unter 16 Jahren in Betrieben der Filmvorführung, Zirkus- und Schaustellerbetrieben unzulässig ist, notwendig. Es handelt sich hier um Arbeiten, die nicht künstlerischer Natur sind.

Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung

Mit der im August 2000 in Kraft getretenen Arbeitsgesetzrevision wurde auch Art. 30 Abs. 2 ArG eingeführt. Darin wird festgehalten, dass durch Verordnung bestimmt werden kann, für welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden, und unter welchen Voraussetzungen Jugendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen, sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen. Die für diese Tätigkeiten notwendigen Zulassungsvoraussetzungen werden deshalb in diesem Artikel festgehalten. Die für die Beschäftigung von

7 SR 412.101

8 SR 412.101.220.21