Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Art. 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung

Im Verordnungsentwurf wird dem Volkswirtschaftsdepartement die Kompetenz erteilt, in einer Departementsverordnung die Nacht- und die Sonntagsarbeit für diejenigen Berufsbildungen zu regeln, für welche die Notwendigkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit anerkannt ist. Die Sozialpartner sollen dazu Stellung nehmen können.

Damit sollen sowohl für die Lehrbetriebe als auch für die Vollzugsbehörden administrative Erleichterungen eingeführt und eine schweizweite unité de doctrine sichergestellt werden.

Für gewisse Branchen wurden bisher im Einvernehmen mit den Sozialpartnern die Sonntags- und Nachtarbeit in Globalbewilligungen geregelt. Sie sollen im Sinne von Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten der ArGV 5 gelten. Die Bäckereibranche profitiert auf diese Weise von einer solchen Bewilligung, die für die ganze Schweiz seit dem 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten der Verordnung gilt. Weitere Branchen mit Globalbewilligungen für Sonntagsarbeit sind die Gastronomiebranche und gewisse Berufe der Gesundheitsbranche.

Im Anhang findet sich der Entwurf zu einer Departementsverordnung bezüglich Regelung der Nacht- und Sonntagsarbeit während der Berufsbildung. Es werden die Berufe aufgeführt, die nach Konsultation der Branchenverbänden in den Genuss einer Regelung für Sonntags- oder/und Nachtarbeit in der beruflichen Grundbildung kommen werden. Der Umfang der zugelassenen Nacht- und Sonntagsarbeit ist nicht angegeben, da die diesbezüglichen Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Damit die Sonntags- und Nachtarbeitsregelung in der beruflichen Grundbildung praxisnah und den Anforderungen an die Ausbildung entsprechend geregelt werden kann, wird das SECO dem BBT die vorgeschlagenen Regelungen für Sonntags- und Nachtarbeit zur Stellungnahme einreichen. Das BBT wird neu Rücksprache mit den Organisationen der Arbeitswelt (z.B. über die Reformkommission oder der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität oder der Berufsbildungskommission) nehmen und anschliessend dem SECO eine Empfehlung abgeben. Aufgrund dieser Informationen wird der zulässige Umfang der Nacht- und Sonntagsarbeit für 16- resp. 17-jährige Lernende festgelegt und dem EVD zum Entscheid unterbreitet.

Die Arbeitgeber werden mit dieser Departementsverordnung von der Bewilligungspflicht für alle Arbeiten, die sich im Rahmen der auf der Liste aufgeführten Bedingungen befinden (maximale Zahl von bewilligten Nächten und Sonntagen), befreit. Wenn es der Arbeitgeber als notwendig erachtet, diese Grenzen zu überschreiten, muss er bei der Behörde um eine Einzelfallbewilligung nachsuchen mit der Begründung, weshalb die vorgeschriebenen Grenzen überschritten werden müssen. Allfällige Gesuche werden aufgrund der Kriterien von Art. 12 und 13 geprüft. Ändern sich die Anforderungen an eine Grundbildung, so dass für das Erreichen des Berufszieles Nacht- oder/und Sonntagsarbeit generell notwendig wird, so werden hierfür beim SECO Gesuche eingereicht werden können. Kann die Notwendigkeit von Nacht- oder/und Sonntagsarbeit nachgewiesen werden, wird nach Konsultation der Sozialpartner die Zulassung von Nacht- oder /und Sonntagsarbeit für die betreffende Grundbildung in die Departementsverordnung zusätzlich aufgenommen.

Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit

Vor allem die nach Art. 7 zugelassenen kulturelle und künstlerische Tätigkeiten werden oft am Sonntag und abends stattfinden. Aus diesem Grund drängt sich diese Ausnahmeregelung auf. Aber auch in diesen Fällen dürfen die jungen Künstler und Künstlerinnen nicht mehr als drei Stunden am Tag eingesetzt werden.

Art. 16 Tägliche Ruhezeit