Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten
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wurde auf die Wiederholung des Gesetzestextes verzichtet und die Regelung der Arbeit der Jugendlichen unter 13 Jahren stark vereinfacht.
Die Schweiz hat am 17. August 1999 und am 28. Juni 2000 zwei wichtige Grundsatzkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ratifiziert: Das Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 19732 und das Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 19993. Ferner hat die Schweiz am 24. Februar 1997 die Konvention der Vereinten Nationen über die Kinderrechte4 ratifiziert, welche auch eine Bestimmung über Kinderarbeit enthält. Anlässlich der Analysen über die Kompatibilität des schweizerischen Rechts und des Übereinkommens Nr. 182, an welches die Schweiz gebunden ist, hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der ArGV 1 über die Jugendlichen modernisiert und genauer an die Forderungen der internationalen Verträge angepasst werden müssen. Vorliegender Verordnungsentwurf wird deshalb der IAO zur Prüfung unterbreitet, um sicherzustellen, dass er den genannten Anforderungen entspricht.
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde von einem Ausschuss der Eidgenössischen Arbeitskommission (EAK) unter Beteiligung der Sozialpartner und der kantonalen Vollzugsbehörden des ArG erarbeitet und im Plenum der EAK diskutiert. Dabei zeigte sich insbesondere, dass die ursprünglich vorgesehene Bewilligungspflicht für die Arbeit von Jugendlichen unter 13 Jahren für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen nicht praktikabel und kaum durchsetzbar wäre. Deshalb wird im vorliegenden Entwurf auf die Bewilligungspflicht verzichtet.
2. Erläuterung der einzelnen Artikel
Art. 1 Zweck
Die Jugendarbeitsschutzverordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Jugendliche haben wenig Erfahrung, ihr Bewusstsein für Gefahren ist noch nicht vollständig ausgebildet und sie sind weniger leistungsfähig als Erwachsene. Sie befinden sich erst an der Schwelle zum Erwachsenwerden. Aus diesem Grund ist besonders darauf zu achten, dass sie bei der Arbeit in ihrer gesamten Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Dieses Ziel gilt sowohl für Jugendliche, die sich in einer beruflichen Grundbildung befinden, als auch für solche, die bereits in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen.
Art. 2 Gegenstand und Verhältnis zum Arbeitsgesetz
Im Gegensatz zum allgemeinen Kindesschutz des ZGB zielt der Schutz dieser Verordnung auf die Jugendlichen in der Arbeitswelt.
Die Verordnung regelt die nur für die Jugendlichen geltenden Sondernormen. Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnungen 1 bis 4 gelten deshalb dort, wo nichts geregelt ist, ebenfalls für die unter 18-Jährigen. Beispielsweise muss einem in der Nacht arbeitenden Jugendlichen, wie einem Erwachsenen, der in Art. 17b des Gesetzes vorgesehene Zeitzuschlag gewährt werden, auch wenn dies in dieser Verordnung nicht erwähnt wird.
2 SR 0.822.723.8
3 SR 0.822.728.2
4 SR 0.107