Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Art. 11 Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren

Für leichte Arbeiten während der Schulzeit sind die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten auf drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche festgelegt.

Die aktuelle ArGV 1 sieht die Möglichkeit vor, während längstens der Hälfte der Schulferien zu arbeiten; sie begrenzt die Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen von über 14 Jahren auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Der vorliegende Entwurf dagegen legt diese Grenzen für Jugendliche ab 13 Jahren auf 7 Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche fest.

Ebenfalls geregelt werden die Arbeitszeiten während eines Berufswahlpraktikums. Diese Einsätze müssen von kurzer Dauer sein und dürfen höchstens zwei Wochen (zehn Arbeitstage) dauern.

Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit

Das ArG enthält ein generelles Nachtarbeitsverbot für alle Arbeitnehmenden, so auch für Jugendliche. Der Nachtzeitraum für Jugendliche unterscheidet sich von demjenigen der Erwachsenen: Gemäss Art. 31 Abs. 2 ArG ist für Jugendliche bis 16 Jahren die Beschäftigung bis 20 Uhr, und für solche über 16 Jahre bis 22 Uhr gestattet.

Ausnahmen sind nur für Jugendliche über 16 Jahre vorgesehen. Sie dürfen in der Nacht zwischen 22.00 und 06.00 Uhr nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erlernen eines Berufes notwendig, im betreffenden Beruf üblich, eine qualifizierte Betreuung sichergestellt ist und die Nachtarbeit keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Nachtarbeit in einer Berufslehre zugelassen wird. In Analogie zu Art. 17 Abs. 5 ArG und im Einzelfall erteilt das SECO die Bewilligungen für regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit. Für vorübergehende Nachtarbeit bis zu zehn Nächten pro Kalenderjahr erteilt die kantonale Behörde die Bewilligung. Diese Einschränkung wird aufgenommen, obwohl solche Einzelbewilligungen nur ausnahmsweise notwendig sein werden, da gemäss Artikel 14 Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende in Departementsverordnungen für einzelne Ausbildungen umfassend und definitiv geregelt wird (vgl. Kommentar ad Art. 14). Eine Möglichkeit, auch Einzelfälle zu bewilligen, muss jedoch für Sondersituationen eingeräumt werden. Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung wird in dieser Verordnung geregelt, weil aufgrund der aktuellen Praxis die kantonalen Vollzugsbehörden die Bewilligung für jugendliche Arbeitnehmende erteilen. Diese Praxis ist umstritten und wurde verschiedentlich von kantonalen Justizbehörden als nicht gesetzeskonform beurteilt. Ausserdem wird die Anzahl der zu bewilligenden Nächten auf 10 beschränkt, damit der Rahmen für die kantonalen Vollzugsbehörden klar abgesteckt ist.

Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit

Ebenso gilt ein generelles Sonntagarbeitsverbot für die dem ArG unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ab 16 Jahren sollen Jugendliche am Sonntag beschäftigt werden können, wenn dies zum Erlernen eines Berufes notwendig, im betreffenden Beruf üblich, eine qualifizierte Betreuung sichergestellt ist und die Sonntagsarbeit keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Sonntagsarbeit in einer Berufslehre zugelassen wird.

Bewilligungsbehörde für regelmässige Sonntagsarbeit im Einzelfall ist das Bundesamt, für vorübergehende Sonntagsarbeit die kantonale Behörde. Wie für die Nachtarbeit sollte der Weg über Einzelfallbewilligung nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Die Zuständigkeit ist hier aus denselben Gründen zu regeln wie diejenige für die Nachtarbeit.