Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 10 Seiten
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Partners vorgelegt werden muss. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner nach der Heirat bzw. der Registrierung im Ausland wohnen werden. Sie wird auch nicht verlangt bei Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammen.
Die Rechtsmässigkeit des Aufenthaltes wird von der Ausländerbehörde abgeklärt. Die übrigen Dokumente, die für die Heirat oder die Registrierung einer Partnerschaft erforderlich sind, prüft das Zivilstandsamt.
Grossbritannien: Nach Artikel 19 des Gesetzes über Asyl und Einwanderung (Asylum and Immigration Act 2004) muss eine Person, die nicht aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums stammt, im Besitz eines „Visums zur Heirat“ oder eines „Visums für Brautleute“ sein oder über eine Heiratserlaubnis (certificate of approval) des Home Office verfügen, bevor im Vereinigten Königreich die Erklärung, eine Ehe schliessen zu wollen, abgegeben werden kann. Diese Erklärung erfolgt auf dem zuständigen Zivilstandsamt.
In England und Wales sind diese Bestimmungen nicht anwendbar, wenn die Eheschliessung nach den Riten der anglikanischen oder walisischen Kirche erfolgt, denen eine Verkündung vorausgeht.
6 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Diese Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV. Die Pflicht der Zivilstandsämter, die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn sich Brautleute rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV.
Die vorgeschlagene Regelung bildet insofern eine Einschränkung des in Artikel 14 BV gewährleisteten Rechts auf Ehe, als sie eine zusätzliche Formalität einführt. Ihre Verfassungsmässigkeit ist somit den Erfordernissen von Artikel 36 BV unterstellt. Die vorgeschlagene Bestimmung ist zwar verfassungskonform; allerdings muss zur Erfüllung der damit einhergehenden Erfordernisse, insbesondere desjenigen der Verhältnismässigkeit, auch dafür gesorgt werden, dass die Bestimmung auf eine Weise umgesetzt wird, dass das verfassungsmässig garantierte Eherecht gewahrt bleibt.