Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

der Ehepartnerin in der Schweiz zu bleiben. Eine sinngemässe Regelung gilt für die Eintragung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

Heute hat das Zivilstandsamt, das die Eheschliessung vorbereitet, keinerlei gesetzliche Verpflichtung, sich um den ausländerrechtlichen Status der Heiratswilligen zu kümmern. Vorbehalten sind dabei Eheschliessungen, die offensichtlich nicht zur Gründung einer ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden, sondern nur, um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen6. Der illegale Aufenthalt kann nämlich ein Missbrauchsindiz sein, das zusammen mit anderen Tatbeständen (finanzielle Abgeltung als Gegenleistung für die Eheschliessung, Drogenhandel usw.) das Zivilstandsamt veranlassen kann, die Eheschliessung zu verweigern.

Das Zivilstandsamt hat im Rahmen der Eheschliessungsvorbereitung die Identität und die Ehefähigkeit der Brautleute zu überprüfen (Art. 94 und 98 ZGB) und sich zu vergewissern, dass keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95ff. ZGB). Das Zivilstandsamt hat zudem sicherzustellen, dass es für das Vorbereitungsverfahren zuständig ist. Auf internationaler Ebene sind die schweizerischen Zivilstandsbehörden für die Eheschliessung zuständig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz wohnt oder das Schweizer Bürgerrecht hat (Art. 43 Abs. 1 IPRG). Auf Landesebene ist das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams für dieses Verfahren zuständig (vgl. Art. 98 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu anderen Ländern, wo Eheschliessungen den Staatsangehörigen oder Einwohnern vorbehalten sind, ist es nach unserer Rechtsordnung ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen, möglich, sich in der Schweiz zu trauen. Auf eine solche sogenannte Touristenheirat besteht allerdings kein Rechtsanspruch und sie muss zuvor von der kantonalen Zivilstandsaufsicht bewilligt werden. Im Gegensatz dazu sind „Touristenpartnerschaften“, d.h. die Eintragung von Partnerschaften zwischen zwei ausländischen Personen, die beide nicht in der Schweiz wohnhaft sind, nicht zulässig (vgl. Art. 43 Abs. 2 und Art. 65a IPRG und Art. 73 Zivilstandsverordnung; ZStV7).

Wie die Ehevoraussetzungen muss auch der Wohnsitz mit einem Dokument belegt werden (vgl. Art. 98 ZGB und Art. 64 ZStV). Welche Art von Dokumenten von den Verlobten im konkreten Fall verlangt werden, liegt im Ermessen des zuständigen Zivilstandsamtes. Bei ausländischen Brautleuten reicht normalerweise ein gültiger Ausländerausweis, da sich damit sowohl die Identität als auch der Wohnsitz der betreffenden Personen überprüfen lässt. Gewisse Zivilstandsämter verlangen lediglich, dass einer der beiden Brautleute den Wohnsitz nachweist. Andere wollen von beiden Verlobten eine Bestätigung des gegenwärtigen Wohnsitzes, was zur Folge hat, dass Eheschliessungen von ausländischen Verlobten verweigert werden, die nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sind. Die Praxis kann somit von Kanton zu Kantone variieren.8

6 Ein solcher Missbrauch in Zusammenhang mit dem Ausländerrecht ist Gegenstand von Artikel 97a des Zivilgesetzbuchs in der am 16. Dezember 2005 mit dem neuen Ausländergesetz (BBl 2005 7365) verabschiedeten Fassung.

7 SR 211.112.2; AS 2004 2915

8 Vgl. 06.3341 Ip. Menétrey-Savary. Hindernisse für binationale Eheschliessungen, und Antwort des Bundesrates.