Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 10 Seiten

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3.2 Änderung bisherigen Rechts

Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG)11

Art. 5 Abs. 4

Der Randtitel und die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert. Artikel 5 PartG ist als Entsprechung zu Artikel 98 ZGB ebenfalls mit einem neuen Absatz 4 zu ergänzen, der vorsieht, dass die ausländischen Partner ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorverfahrens nachweisen müssen. Auch hier wird in den Ausführungsbestimmungen – in der Zivilstandsverordnung oder gegebenenfalls in den Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen – festzulegen sein, welche Dokumente beizulegen sind (vgl. Ziff. 3.1 oben).

Art. 6 Abs. 1 und 2

Der Randtitel bleibt unverändert. Der Artikel umfasst neu zwei Absätze: Absatz 1 entspricht der bisherigen Bestimmung und Absatz 2 übernimmt mit den entsprechenden Anpassungen Absatz 4 von Artikel 99 ZGB (vgl. Ziff. 3.1 oben).

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Revision dürfte kaum finanzielle oder personelle Auswirkungen haben. Sie wird einige punktuelle Änderungen an der Zivilstandsverordnung oder gegebenenfalls die Ausarbeitung von Vollzugsweisungen mit sich bringen (vgl. Ziff. 3.1 oben); diese Arbeiten lassen sich mit dem Personal des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes bewältigen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

In Europa kennen folgende vier Staaten eine vergleichbare Regelung: Dänemark, Norwegen, die Niederlande und Grossbritannien.

Dänemark: Gemäss Artikel 11a des dänischen Ehegesetzes vom 15. Januar 2007 ist in Dänemark eine Trauung nur möglich, wenn die Brautleute dänische Staatsangehörige oder im Besitz einer laut dänischem Ausländergesetz gültigen Aufenthaltsbewilligung sind. Bei Zweifeln über den rechtmässigen Aufenthalt eines Verlobten können beim Einwanderungsbüro Auskünfte eingeholt werden.

Norwegen: Laut Artikel 5a und 7 des norwegischen Ehegesetzes vom 24. Juni 1994 müssen sich ausländische Staatsangehörige, die in Norwegen heiraten wollen, rechtmässig im Land aufhalten. Die Rechtmässigkeit des Aufenthalts muss von den Verlobten so wie die andern Ehevoraussetzungen mit entsprechenden Dokumenten belegt werden.

Niederlande: Artikel 44 des ersten Buches des niederländischen Zivilgesetzbuches sieht vor, dass bei Heirat oder Registrierung einer Partnerschaft dem Zivilstandsamt eine Bestätigung des Chefs der Ausländerbehörde über die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des künftigen Ehegatten oder der künftigen Partnerin bzw. des künftigen

11 SR 211.231; AS 2005 5685