Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 10 Seiten

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Abkommen berufen, wenn sie in der Schweiz erwerbstätig sind oder über genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit verfügen.

Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen ihren Aufenthalt zuerst legalisieren. Während der Behandlung des Gesuchs müssen sie sich grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AuG). Zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann in diesen Fällen eine Ausreisefrist angesetzt werden, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat. Die Behörden haben auch hier das verfassungsmässige Recht auf Ehe (Art. 14 BV) und das Recht auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu wahren.

Gemäss den allgemeinen Bestimmungen (vgl. Art. 1 Schlusstitel ZGB) wird die neue Regelung umgehend auf die hängigen Vorbereitungsverfahren anwendbar sein. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, müssen die Verlobten ihren rechtmässigen Aufenthalt nachweisen und das Zivilstandsamt muss die zuständige Behörde in allen Verfahren, die im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 ZGB nicht formell abgeschlossen sind, über Brautleute benachrichtigen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

Art. 99 Abs. 4 (neu)

Auch bei Artikel 99 bleiben der Randtitel sowie die Absätze 1 bis 3 unverändert. Der Artikel führt aus, was das Zivilstandsamt zu prüfen hat (Abs. 1). Das Zivilstandsamt teilt darauf den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit (Abs. 2) und legt mit ihrem Einvernehmen den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus (Abs. 3).

Gemäss einem neuen Absatz 4 soll das Zivilstandsamt die zuständige Behörde benachrichtigen, wenn sich die Brautleute nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Die Norm wird die Zusammenarbeit zwischen Ausländer- und Zivilstandsbehörden weiter verstärken. Letztere sind bereits gestützt auf Artikel 97 Absatz 3 Buchstaben c AuG (und die entsprechenden vorgesehenen Ausführungsbestimmungen) verpflichtet, den zuständigen Behörden die Eheschliessung beziehungsweise deren Verweigerung zu melden. Nach der neuen Vorschrift müssen die Zivilstandsbehörden die Ausländerbehörde bereits aufgrund der Einreichung eines Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens benachrichtigen, falls sich die Braut oder der Bräutigam nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Die Kohärenz staatlichen Handelns wird dadurch verstärkt.

Was die Anwendung der Bestimmung für die hängigen Vorbereitungsverfahren betrifft, sei auf die obigen Ausführungen zu Artikel 98 Absatz 4 ZGB verwiesen.