Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 10 Seiten
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beim Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams liegt (Abs. 1), dass die Brautleute angesichts der Bedeutung der Eheschliessung persönlich vor dem Zivilstandsamt zu erscheinen haben (Abs. 2) und dass sie ihre Identität nachweisen sowie erklären müssen, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen (Abs. 3).
Der neue Absatz 4 sieht vor, dass ausländische Verlobte ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Dieser Nachweis ist während des Vorbereitungsverfahrens zu erbringen und muss auch den mutmasslichen Zeitpunkt der Trauung umfassen. Welche Dokumente vorzuweisen sind, wird in der zu ergänzenden Zivilstandsverordnung näher zu umschreiben sein (vgl. Art. 64 ZStV). Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen wird nach Bedarf und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Migration die entsprechenden Vollzugsweisungen erlassen können (vgl. Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV).
Der Aufenthalt ist rechtmässig, wenn die Bestimmungen der Ausländer- und Asylgesetzgebung eingehalten werden. Ein rechtmässiger Aufenthalt liegt demnach vor, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer:
• nicht der Visumpflicht unterstehen und sich im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts in der Schweiz aufhalten (d.h. bis zu drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit). Der Visumpflicht nicht unterstellt sind u.a. die Angehörigen der EU- und EFTA-Staaten;
• ein notwendiges Visum besitzen und sich im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts in der Schweiz aufhalten (d.h. bis zu drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit);
• eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen (Ausweise L, B und C);
• sich im Rahmen eines Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz aufhalten (Ausweise N und F).
Wurde der betreffenden Person eine Frist zur Ausreise angesetzt (z.B. nach der Ablehnung eines Asylgesuchs), besteht der rechtmässige Aufenthalt bis zum Ablauf dieser Frist.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Ausland aufhalten und sich in der Schweiz verheiraten wollen, können ein entsprechendes Visumsgesuch einreichen (wenn sie der Visumpflicht unterstehen). Sie erhalten zur Vorbereitung der Ehe ein Visum und nach der Einreise eine Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn das Verfahren nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Visumerteilung oder auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung besteht nicht. Die Behörden haben jedoch beim Entscheid das verfassungsmässige Recht auf Ehe (Art. 14 der Bundesverfassung; BV9) und das Recht auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens (Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK10) zu wahren.
Angehörige der EU- und EFTA-Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt, können sich auch während der Vorbereitung einer Heirat in der Schweiz auf dieses
9 SR 101; AS 1999 2556
10 SR 0.101; AS 1974 2151