Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 10 Seiten
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1.5 Ergebnisse der Vernehmlassung
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes im Vorbereitungsverfahren
Kümmert sich ein Zivilstandsamt nicht um den ausländerrechtlichen Status, so erwerben illegal anwesende Personen mit dem Antrag auf Eheschliessung indirekt ein faktisches Anwesenheitsrecht, zumindest während des Eheschliessungsverfahrens. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll diesen Automatismus unterbinden und bezüglich des ausländerrechtlichen Status die nötige Klarheit schaffen.
Das Zivilgesetzbuch muss festlegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausländische Staatsangehörige in der Schweiz den staatlichen Gestaltungsakt der Eheschliessung beanspruchen können. Die SPK schlägt deshalb vor, im ZGB (Art. 98 Abs. 4) ausdrücklich den Grundsatz festzulegen, dass ausländische Verlobte ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen.
Die gleichen Vorschriften sind in das PartG (Art. 5 Abs. 4) aufzunehmen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass dieses neue Institut für gleichgeschlechtliche Paare die Entsprechung zur Heirat bildet und im Wesentlichen ähnliche Rechtswirkungen wie die Eheschliessung entfaltet.
Durch die Verpflichtung der Zivilstandsbeamten, sich mit dem ausländerrechtlichen Status der Verlobten auseinanderzusetzen, wird die Übereinstimmung der Entscheide der Zivilstandsbehörden mit denjenigen der Ausländerbehörde gefördert und damit ein widersprüchliches Verhalten von Seiten des Staates verhindert.
2.2 Meldepflicht für die Zivilstandsämter
Eine zweite Bestimmung im ZGB (Art. 99 Abs. 4) auferlegt den Zivilstandsämtern die Pflicht, die Ausländerbehörden unverzüglich über den allfälligen rechtswidrigen Aufenthalt eines oder beider Brautleute zu benachrichtigen. Diese Gesetzesnorm soll in erster Linie die Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörde und Zivilstandsbehörden verstärken. Auch diese Vorschrift ist aus den oben genannten Gründen gleichzeitig im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 6 Abs. 2) zu verankern.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 98 Abs. 4 (neu)
Der Randtitel sowie die Absätze 1 bis 3 von Artikel 98 bleiben unverändert. Der Artikel legt wie bisher fest, dass die Zuständigkeit für das Vorbereitungsverfahren