Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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Strassenverkehrsunfallstatistik: Nur bei sehr wenigen Unfällen kann menschliches Fehlverhalten ausgeschlossen werden.

Es stellt sich daher die Frage, wie die fatalen Auswirkungen menschlichen Versagens eingedämmt werden können. Verschiedene Eingriffsebenen stehen zur Verfügung. Erstens kann der Mensch selber dazu gebracht werden, weniger oder zumindest weniger schwere Fehler zu begehen. Zweitens kann die Infrastruktur so optimiert werden, dass sich gemachte Fehler nicht mehr fatal auswirken ("Forgiving Roads") und drittens können telematische Anwendungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugtechnik den Menschen vor Fehlern bewahren.

Die dritte Option ist die vielversprechendste. Bereits heute korrigieren im Auto eingebaute Computer aller Art die Aktivitäten des Fahrzeugführers und der Fahrzeugführerin. Oftmals unbemerkt oder nur leicht unterstützend und daher durchaus akzeptiert. Bereits heute befinden sich aber Fahrzeuge in der Experimentalphase, die in der Lage sind, sich auch ohne Fahrer zu bewegen. Auch wenn es der Mensch nicht gerne hört: Das Führenlassen eines Fahrzeugs durch eine Maschine wäre bedeutend sicherer als durch den Menschen. Allerdings verliert der Mensch die Kontrolle über Fahrzeuge nur sehr ungern, so dass die Marktfähigkeit solcher Fahrzeuge wohl eine Utopie bleiben dürfte.

Wir können daher nicht darauf verzichten, positiv auf den Fahrzeug führenden Menschen einzuwirken:

Fahrzeugführer müssen grundsätzlich zum Führen von Motorfahrzeugen geeignet sein. Die Fahreignung beinhaltet die geistige und körperliche Reife (Mindestalter), den körperlichen und psychischen Zustand sowie den Charakter und das Fehlen von Suchterkrankungen, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Dies allein genügt aber noch nicht; denn es müssen auch ausreichende Kenntnisse und Verhaltensweisen erworben werden. Die so erworbene Fahrkompetenz ist lebenslang zu erhalten und weiter auszubauen. Gepaart mit der Einhaltung der Verkehrsregeln und der Beachtung der Signale kann das Risiko Mensch eingedämmt werden.

Um dies zu erreichen, sollen folgende Massnahmen umgesetzt werden:

- Mindestanforderungen an die Fahreignung (Via sicura Massnahme 509;

Art. 14 Abs. 2 SVG und 25 Abs. 3 Bst. a E-SVG)

Der Bundesrat soll künftig nicht nur Mindestanforderungen an die physische und psychische, sondern auch an die charakterliche Eignung festlegen können.

- Mindestalter für Rad Fahrende (Art. 19 Abs. 1 und 1bis E-SVG)

Für das Rad fahren auf öffentlichen Strassen soll das Mindestalter neu grundsätzlich acht Jahre betragen (Ausnahmen auf Verordnungsstufe). Heute hängt das Mindestalter vom kantonal geregelten Beginn der Schulpflicht ab.

- Anforderungen an Begleitpersonen (Art. 15 Abs. 1 E-SVG)

Begleitpersonen von Inhabern des Lernfahrausweises müssen nicht nur das

23. Altersjahr, sondern auch die Probezeit für Neulenkende vollendet haben.