Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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- Alkoholverbot (Via sicura-Massnahme 508 und 517; Art. 31 Abs. 2bis E-SVG)

Für Personen, denen im Strassenverkehr eine besondere Verantwortung zukommt (gewerbsmässiger Personen- und Gütertransport) oder von denen eine besondere Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden ausgeht (Neulenkende), wird ein Alkoholverbot vorgeschlagen.

- Erhöhung der Velohelmtragquote (Via sicura-Massnahme 407; Art. 57 Abs. 5

Bst. b E-SVG)

Dem Bundesrat soll die Kompetenz zur Einführung einer Velohelmtragpflicht erteilt werden.

- Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag (Via sicura-Massnahme 408; Art. 41

Abs. 1 und 2 E-SVG)

Motorfahrzeuge müssen künftig tagsüber mit Licht fahren.

- Periodische Weiterbildungspflicht und periodischer Nachweis der Fahreignung

(Via sicura-Massnahmen 504, 510 und 514; Art. 15 Abs. 5, 15b, 15c und 25 Abs. 3 Bst f und g E-SVG)

Der Bundesrat hat bereits die Kompetenz, aufgrund von Artikel 15 Absatz 5 SVG für alle Motorfahrzeugführenden eine Weiterbildung vorzuschreiben. Bevor die aufwändigen Vorbereitungen für eine entsprechende Verordnungsregelung in Angriff genommen und ein ausgearbeiteter Regelungsentwurf auf Verordnungsstufe unterbreitet werden kann, soll zuerst in diesem Vernehmlassungsverfahren geklärt werden, ob eine solche Massnahme überhaupt weiterverfolgt werden soll.

Die im Vernehmlassungsverfahren ebenfalls zur Diskussion gestellte Befristung der Führerausweise würde die Kontrolle der Umsetzung der Weiterbildungspflicht erleichtern, hätte aber auch andere Vorteile. Die Einführung einer Befristung der Führerausweise wird von den Kantonen (KKJPD) zur einfacheren Umsetzung des periodischen Fahreignungsnachweises gefordert. Mit einer Befristung des Führerausweises sollen die Motorfahrzeugführenden verpflichtet werden, das notwendige Arztzeugnis termingemäss der Zulassungsbehörde zu liefern. Erbringen sie den Nachweis nicht, so erlischt die Fahrberechtigung durch Zeitablauf.

Fahreignungsuntersuchungen sollen künftig nur noch Ärzte durchführen können, die eine entsprechende Ausbildung besucht, eine Prüfung bestanden haben und sich laufend weiterbilden.

- Nachschulung von fehlbaren Fahrzeuglenkenden (Via sicura-Massnahmen

505 und 506; Art. 16e E-SVG)

Fahrzeuglenkende, die wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln auffällig werden, sollen bereits nach der ersten solchen Widerhandlung eine Nachschulung besuchen müssen. Eine Nachschulung sollen auch Personen besuchen müssen, denen der Führerausweis wegen wiederholten Verkehrsauffälligkeiten für mindestens sechs Monate entzogen wurde.