Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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2.2.2 Durchsetzung der Vorschriften

Es ist unabdingbar, dass jene Verkehrsregeln, die am häufigsten zu schweren Unfällen mit Toten und Schwerverletzten führen, besser beachtet und durchgesetzt werden. Zur Erreichung dieses Ziels werden die folgenden Massnahmen vorgeschlagen:

- Intensivierung der Verkehrskontrollen (Via sicura-Massnahmen 411, 412 und

423; Art. 105a E-SVG)

Mit einer Zweckbindung der Einnahmen aus Bussengeldern für Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, soll erreicht werden, dass die Polizeikontrollen intensiviert werden; dies nicht generell, sondern bei den für die Vermeidung schwerer Unfälle mit Toten und Schwerverletzten besonders wichtigen Fehlverhalten und auf den Strecken bzw. zu den Tageszeiten mit besonderem Risiko. Dass vermehrte Polizeikontrollen erheblich zur Hebung der Verkehrssicherheit beitragen, zeigen die Erfahrungen der Länder, die in der Verkehrssicherheit eine führende Rolle einnehmen und in denen die Kontrolltätigkeit wesentlich intensiver ist als in der Schweiz.

- Koordination Verkehrssicherheitskampagnen – Polizeipräsenz (Via sicura-

Massnahmen 401 und 411; Art. 2 E-UVBG)

Vorgesehen ist, dass die im Auftrag des Fonds für Verkehrssicherheit (FVS) gesamtschweizerisch durchgeführten Kampagnen intensiv polizeilich begleitet werden. Diese für die Wirkung von Kampagnen besonders wichtige verstärkte Polizeipräsenz soll mittels Leistungsvereinbarungen FVS - Kantone sichergestellt werden.

- Beweissichere Atemalkoholkontrolle (Via sicura-Massnahme 513; Art. 55 Abs.

6 und 7 Bst. d E-SVG; Art. 1 „Promilleverordnung")

Die Blutprobe, die heute zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit angeordnet wird, soll im Regelfall durch die Atemalkoholprobe abgelöst werden. Die für alle Beteiligten sehr aufwändige Blutprobe soll nur noch ausnahmsweise durchgeführt werden.

- Verbot von Warnungen vor Verkehrskontrollen (Art. 98a E-SVG)

Die heutigen Strafbarkeitslücken beim Warnen vor Verkehrskontrollen der Polizei sollen geschlossen werden.

- Strengere Sanktionierung des Fahrens ohne Führerausweis und des Fahrens

ohne den erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Ziff. 1 und 1bis E-SVG)

Der Strafrahmen soll der gleiche sein wie bei Fahren trotz Führerausweisentzug (Vergehen).

- Einziehung und Vernichtung von Motorfahrzeugen (Art. 90a E-SVG)

Die Möglichkeit der Gerichte, bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen, namentlich bei krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Motorfahrzeug des Täters oder der Täterin einzuziehen und zu vernichten, wird speziell geregelt.