Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten
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ordnung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf bestimmten Strassentypen zur Anwendung kommen.
2.2.4 Forschung, Entwicklung und Statistik
Je höher das Sicherheitsniveau im Strassenverkehr bereits ist, desto wichtiger werden für das Erzielen weiterer Fortschritte die genauen Kenntnisse des Unfallgeschehens und der Unfallursachen sowie das Ergründen noch ungenutzter Sicherheitspotenziale. Statistik und Forschung erfüllen keinen Selbstzweck, sondern liefern die für eine wirksame Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik nötigen Grundlagen. Dabei kommt dem Umsetzen der Erkenntnisse in konkretes Handeln und der Folgeabschätzung hohe Bedeutung zu. Die hier vorgeschlagenen Massnahmen erfordern nur teilweise Gesetzesänderungen.
- Unfallursachenforschung (Via sicura-Massnahme 621; Art. 6d E-SVG)
Die von den Strasseneigentümern ernannten Sicherheitsbeauftragten sollen die Unfälle mit getöteten und schwer verletzten Personen eingehend analysieren und auswerten.
- Analyse der Schwerpunkte im Unfallgeschehen und der Gefahrenstellen (Via
sicura-Massnahme 301; Art. 6c Abs. 1 E-SVG)
Die auffälligen Unfallmerkmale und Gefahrenstellen sollen gesamtschweizerisch erkannt und analysiert werden.
2.2.5 Motorfahrzeughaftpflicht und -versicherung
Auch mittels Bestimmungen über die Haftpflicht und die Versicherung kann das Verhalten der Fahrzeuglenkenden beeinflusst werden. Die wichtigsten Massnahmen dafür sind:
- Kein Verzicht auf das Rückgriffsrecht der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer
bei grobfahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzungen (Art. 65 Abs. 3 E-SVG)
Die Versicherer sollen nicht mehr vertraglich auf das Rückgriffsrecht verzichten können für den Fall, dass eine versicherte Person einen Schaden mit einer grobfahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung verursacht.
- Einsichtsrecht der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer ins Register der Admi-
nistrativmassnahmen (Art. 104b Abs. 2 Bst. b und 6 Bst. g E-SVG)
Mit dieser Neuerung können die Versicherer die Prämien risikoorientierter gestalten und so zu mehr Prämiengerechtigkeit zwischen den Versicherten beitragen. Gemäss ausländischen Studien steigt nämlich das Unfallrisiko bei Personen, die durch verkehrsgefährdendes Verhalten auffallen, auch wenn sie noch keinen Unfall verursacht haben.
Zudem wird eine Deckung für Schäden vorgeschlagen, die durch fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden (Art. 76 Abs. 2 Bst. d E-SVG): Der Nationale Garantiefonds soll die Deckung von Schäden übernehmen, die von fahrzeugähnlichen Geräten verursacht werden. Diese Schadensdeckungspflicht ist in den meisten Fällen subsidiär, weil zuerst Privathaftpflicht und Unfallversicherung den Schaden decken müssen. 85 - 90 % der Haushalte verfügen über eine Privat-