Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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- Einsatz von Datenaufzeichnungsgeräten bei Geschwindigkeitstätern (Art. 17a

und 99 Ziff. 9 E-SVG)

Personen, denen der Führerausweis wegen Geschwindigkeitsdelikten für längere Zeit entzogen wurde, sollen - um Rückfälle zu verhindern - nur noch Fahrzeuge mit einem Datenaufzeichnungsgerät („Blackbox") fahren dürfen.

- Halterhaftung für Ordnungsbussen (Via sicura-Massnahme 413; Art. 3a

Abs. 2, 5-8 und 10 E-OBG)

Mit dieser Neuerung muss grundsätzlich der Halter oder die Halterin eines Motorfahrzeugs die Ordnungsbussen für Übertretungen bezahlen, die mit seinem oder ihrem Fahrzeug begangen werden.

- Einsatz für grenzüberschreitende Strafverfolgung (Via sicura-Massnahme 422;

Art. 106a Abs. 3 E-SVG)

Der Bundesrat soll entsprechende Verträge mit ausländischen Staaten in eigener Kompetenz abschliessen dürfen.

2.2.3 Infrastruktur

Infrastrukturverbesserungen sind ein kostenintensives, aber sehr wirksames und gut akzeptiertes Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden. Da in hohem Masse Kantone und Gemeinden für die Strasseninfrastruktur zuständig sind, braucht es zur Umsetzung dieser Massnahmen wirksame Anreiz- und Steuerungsinstrumente seitens des Bundes (vgl. Ziffer 3).

Vorgesehene Massnahmen für die Verbesserung der Infrastruktur sind:

- Grundsätze (Via sicura-Massnahmen 104, 106, 107, 116, 301, 305, 306, 309,

313; Art. 6a Abs. 1 E-SVG)

Als Grundsatz wird festgehalten, dass Strassen so angelegt, unterhalten und betrieben werden, dass auf ihnen möglichst keine Unfälle passieren und wenn doch, dass diese keine gravierenden Folgen für Leib und Leben der Beteiligten haben.

- Road Safety Audit (Via sicura-Massnahme 312; Art. 6b E-SVG)

Strassenbauprojekte sind auf ihre Verkehrssicherheitsdefizite zu überprüfen. Dies soll durch eigens dafür ausgebildete Experten (Sicherheitsbeauftragte) geschehen.

- Sanierung der potentiellen Gefahrenstellen und der Unfallschwerpunkte (Via

sicura-Massnahme 302 und 303; Art. 6c Abs. 2 E-SVG)

Alle Gefahrenstellen und Unfallschwerpunkte des Strassennetzes sollen erkannt und fortlaufend saniert werden.

- Vereinheitlichung des Geschwindigkeitsregimes (Via sicura-Massnahme 107;

Art. 6a Abs. 2 E-SVG)

Mit dieser Neuerung soll eine interkantonale Geschwindigkeitsharmonisierung erreicht werden. Gesamtschweizerisch sollen gleiche Standards für die An-