Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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Zustimmung: BL, BS, NW, VS, EVP, Grüne, SP, AGU, App.Ger. BS, Aefu, ATVSL, bfu, CAS, COCRBT, Dachorgan, eco swiss, FMH, FRE, Fussverkehr, IGBF, IRM SG, Kibü BS, KKPKS, Netzwerk K&V, PHCH, Pro Velo Emmental, ReKo TG, RFBS, RoadCross, SFV, SGRM, SVI, SVS, TCS, VCS, VfmF, VfV, VSPB, VSR, 29 Private Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Damit können Doppelspurigkeiten und Verzögerungen vermieden werden. Das Vertrauen der Verkehrsteil-

nehmer in die staatliche Gewalt würde erhöht. Wenn das Aussprechen staatlicher Sanktionen als fairer Prozess erlebt wird, erhöht das die Verhaltensgeltung der Verkehrsvorschriften sowie die Wirkung von Sanktionen (bfu, VfV).

- Die Strafen haben grösseren Einfluss, je schneller sie nach der Tatbegehung vollzogen werden. Auch ist es

wichtig, dass die Opfer innert kurzer Zeit Wiedergutmachung erhalten. Es wäre wünschenswert, dass das selbe Gericht alle Aspekte (strafrechtliche, administrative und allenfalls zivilrechtliche) einer Tat behandeln kann (TCS).

- Dies fördert die Gleichbehandlung der Täter und trägt zur Beschleunigung des Verfahrens (COCRBT,

KKPKS) und somit zur Generalprävention bei (COCRBT).

- Von der Tatbegehung bis zum Vollzug können mehrere Jahre vergehen (SP).

- Grundsätzlich ist mehr Opferschutz und weniger Täterschutz gewünscht. Auch sollten spezielle "Raser-

Staatsanwälte" eingeführt werden (Grüne, Fussverkehr, VCS, VfmF).

- Die Vorteile der heutigen, gut funktionierenden Praxis sind zu berücksichtigen. Allenfalls Administrativmass-

nahmen als Nebenstrafen behandeln (VSR).

- Es ist sicherzustellen, dass die Umsetzung effektiv die erhofften Verbesserungen bringt. Es stellt sich auch die

Frage der Zuständigkeit: Tatortkanton oder Wohnsitzkanton (SP).

- Unter der Voraussetzung einer einheitlichen Regelung, v.a. der Gerichts- und Bearbeitungsgebühren

(ATVSL).

- Die Kantone sind für die Verfahren zuständig und sollen es auch bleiben. Diese Massnahme ist nur möglich,

wenn auf allen Stufen die nötigen Mittel zur Verfügung stehen (VSPB).

Ablehnung: AG, AI, AR, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH, FDP, SAB, economiesuisse, SGB, SGV, sgv usam, ACS, AGVS, ANCV, asa, ASCV, ASG, ASTAG, auto-schweiz,

BUL, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, Distiswiss, FER, FMS, FPS , Fräschels, FSS, IGWV, Ingenbohl, ISV, Kapo AI, KSBS, KSPD, MFK SO, motosuisse, NVB&NGF, Post, Pro Velo Schweiz, Pro Velo Thun, ReKo BE,

Routiers, SAA, SDHM, SEVS, SFMGV, SVA VS, SVV, umverkehR, velosuisse, Viniharass, 7 Private

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Diese Massnahme hat keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit (FDP).

- Würde Kosten und Aufwand verursachen (JU, VD, Routiers).

- Liegt nicht in der Kompetenz des Bundes, sondern allenfalls der Kantone (AI, AR, BE, GL, LU, ACS, ASTAG,

auto-schweiz, Car Tourisme Suisse, FMS, IGWV, Kapo AI, KSPD, MFK SO, motosuisse, Post, SAA, SDHM).

- Eine einheitliche Gerichtsorganisation würde der bisherigen und bewährten föderalistischen Gerichtsstruktur

widersprechen (SH).

- Mit der vorgeschlagenen Massnahme wäre nicht unbedingt eine Beschleunigung zu erwarten. Die Anordnung

von Administrativmassnahmen stellt in den Kantonen ein Massengeschäft dar, das meist effizient erledigt wird (AG, AI, BE, FR, GR, LU, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).

- Berührungspunkte und Schnittstellen zwischen den Zulassungs- und Massnahmeabteilungen der Strassen-

verkehrsämter sind sehr gross (AG, AI, BE, FR, GR, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO). Die Auslagerung der Administrativmassnahmen würde einen erheblichen Effizienzverlust mit sich bringen und die Abläufe verkomplizieren sowie verlängern (AG, AI, FR, GR, LU, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO). Sämtliche bisherige Strukturen müssten neu geordnet werden (SH).

- Die Administrativ- und die Strafbehörden haben verschiedene Aufgaben zu wahren, wenden verschiedene

Rechtssätze an und würdigen die Beweismittel verschieden. Die Aufgaben der beiden Behörden sollten deshalb nicht vermischt werden (NE).

- Mit dem neuen Massnamenrecht, welches seit dem 1. Januar 2005 gilt, wurde eine Vereinheitlichung der

Praxis bereits weitgehend erreicht (AG, AI, GR, NE, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).

- Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafesetzbuchs wurde die Übertragung der War-

nungsentzüge an den Strafrichter klar abgelehnt (AG, AI, GR, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH. asa). Diese