ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

4.1.4.4 erhält folgenden Wortlaut:

"4.1.4.4 (gestrichen)".

4.1.6 Die Bem. streichen.

4.1.6.2 Den zweiten und dritten Satz ("Druckgefässe für UN 1001 Acetylen, gelöst, … mit

den Druckgefässen verträglich sein.") streichen.

4.1.6.4 "Unterabschnitt 6.2.1.6" ändern in:

"Unterabschnitt 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5".

4.1.6.8 Absatz d) streichen. Die Absätze e) und f) werden zu d) und e).

Im neuen Absatz e) folgenden neuen Satz hinzufügen:

"Bei UN-Druckgefässen muss die versandfertige Verpackung in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.3 festgelegte Fallprüfung für die Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I zu bestehen."

4.1.6.10 "des Unterabschnitts 6.2.1.6" ändern in:

"des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5".

4.1.6.14 In der Tabelle den Verweis auf die Norm "EN 1795:1997" streichen.

In der Spalte "Referenz" der Tabelle "ISO 11621:1997" ändern in:

"ISO 11621:2005".

In der Spalte "Referenz" der Tabelle "EN 962:1996/A2:2000" ändern in:

"EN 962:1996 + A2:2000".

4.1.8.2 "Flüssige Stoffe müssen jedoch in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel

(IBC), eingefüllt werden," ändern in:

"Flüssige Stoffe dürfen jedoch nur in Verpackungen eingefüllt werden,".

4.1.8.3 Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der …".

Im zweiten Satz streichen:

"und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900".

4.1.8.4 Streichen:

"sorgfältig".

Nach "sterilisiert werden" hinzfügen:

", um jede Gefahr auszuschliessen".

4.1.8.5 Durch den Text des derzeitigen Unterabschnittes 6.3.2.8 ersetzen.