ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
einstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften eingestellt hat, sofern nicht eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen wurde.
e) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschliessung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäss verschlossen und gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.8.8 und 6.4.10.3 erbracht wurde.
f) Für jeden radioaktiven Stoff in besonderer Form ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis aufgeführten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des ADR erfüllt worden sind.
g) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) aufgeführte Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.7 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks, soweit anwendbar, durchzuführen.
h) Für jeden gering dispergierbaren radioaktiven Stoff ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis festgelegten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des ADR erfüllt worden sind.
4.1.9.1.8 Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschliessen
des Versandstückes und anderer Vorbereitungen für die Beförderung haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt.
4.1.9.1.9 Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschliesslicher Verwendung darf weder die
Transportkennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 50 überschreiten.
4.1.9.1.10 Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschliessli-
cher Verwendung gemäss Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.5) a) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Aussenfläche eines Versandstückes oder einer Umverpackung 2 mSv/h überschreiten.
4.1.9.1.11 Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Aussenfläche eines unter aus-
schliesslicher Verwendung beförderten Versandstücks oder einer unter ausschliesslicher Verwendung beförderten Umverpackung 10 mSv/h überschreiten."
4.1.9.2.3 In Absatz b) "in Unterabschnitt 2.2.7.2" ändern in:
"in Absatz 2.2.7.1.2".
In Absatz c) "Unterabschnitt 2.2.7.5 a) (i)" ändern in:
"Absatz 2.2.7.2.3.2 a) (i)".
Einen neuen Unterabschnitt 4.1.9.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Sofern nicht gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 als spaltbare Stoffe klassifiziert, dürfen Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern zutreffend, entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten: