ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 114Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
h) Typ C-Versandstück.
Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen Vorschriften."
4.1.9.1.3 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Ausser Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück mit Ausnahme von freigestellten Versandstücken keine anderen Gegenstände enthalten."
4.1.9.1.4 "Umpackung" ändern in:
"Umverpackung".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Folgende neue Absätze 4.1.9.1.6 bis 4.1.9.1.11 einfügen:
"4.1.9.1.6 Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu
erfüllen:
a) Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschliessung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustellen, dass die dichte Umschliessung jedes Versandstückes den Vorschriften in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht.
b) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück und für jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschliessung und, soweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschliessungssystems innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind.
c) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und in die Neutronengifte als Bestandteile des Versandstückes ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen.
4.1.9.1.7 Vor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:
a) Für jedes Versandstück ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des ADR aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
b) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind.
c) Für jedes Versandstück, für das eine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist sicherzustellen, dass alle in den Zulassungszeugnissen festgelegten Vorschriften erfüllt worden sind.
d) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Über-