ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:
"4.1.8.6 Die Unterabschnitte 4.1.8.1 bis 4.1.8.5 gelten nur für ansteckungsgefährliche Stoffe
der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900). Sie gelten weder für UN 3373 BIO-LOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650) noch für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., oder UNTER DIE VOR-SCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
4.1.8.7 Für die Beförderung tierischer Stoffe dürfen Verpackungen oder Grosspackmittel
(IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbaren Verpackungsanweisungen zugelassen sind, nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes3 hat dies im Einzelnen zugelassen und folgende Voraussetzungen werden erfüllt:
a) die alternative Verpackung erfüllt die allgemeinen Vorschriften dieses Teils;
b) die alternative Verpackung erfüllt die Vorschriften des Teils 6, wenn die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebene Verpackungsanweisung dies festlegt;
c) die zuständige Behörde des Ursprungslandes3 stellt fest, dass die alternative Verpackung mindestens das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet wie die Verpackung des Stoffes in Übereinstimmung mit einer Methode, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen besonderen Verpackungsanweisung festgelegt ist, und
d) eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde ist jeder Sendung beigefügt oder das Beförderungspapier enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.
___
3)Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird."
4.1.9.1.1 "in Absatz 2.2.7.7.1" ändern in:
"in den Absätzen 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 336 und in Unterabschnitt 4.1.9.3".
Am Ende hinzufügen:
"Die vom ADR erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind:
a) freigestelltes Versandstück (siehe Unterabschnitt 1.7.1.5);
b) Industrieversandstück des Typs 1 (Typ IP-1-Versandstück);
c) Industrieversandstück des Typs 2 (Typ IP-2-Versandstück);
d) Industrieversandstück des Typs 3 (Typ IP-3-Versandstück);
e) Typ A-Versandstück;
f) Typ B(U)-Versandstück;
g) Typ B(M)-Versandstück;