ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 156Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 09 Beilage 1

a) der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;

b) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle;

c) das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.

Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.

6.2.2.7.7 Bei Acetylen-Flaschen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Datum

der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und der Stempel der Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, auf einem Ring eingraviert sein, der durch das Ventil an der Flasche befestigt ist. Der Ring muss so gestaltet sein, dass er nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann.

6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefässen

Nicht nachfüllbare UN-Druckgefässe sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifischen Kennzeichen für Gase und Druckgefässe zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäss dauerhaft angebracht sein (z.B. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen, wenn sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefässes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefässes (z.B. angeschweisster Kragen) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols und der Beschriftung «NICHT NACH-FÜLLEN» beträgt die Mindestgrösse der Kennzeichen 5 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgrösse des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgrösse für die Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt 5 mm.

6.2.2.8.1 Die in den Absätzen 6.2.2.7.1 bis 6.2.2.7.3 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnah-

me von g), h) und m) sind anzubringen. Die Seriennummer o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.

6.2.2.8.2 Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.4.

Bem. Wegen der Grösse von nicht nachfüllbaren Druckgefässen darf diese Kennzeichnung durch einen Zettel ersetzt werden.

6.2.2.8.3 Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit

niedrigen Spannungen mit Ausnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Grösse und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.