ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 157Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 09 Beilage 1

6.2.2.9 Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkeh-

rende Prüfung

Die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.5 und 6.2.2.6 gelten für UN-Druckgefässe als erfüllt, wenn die folgenden Verfahren angewandt werden:

Verfahren entsprechende Stelle

Baumusterzulassung (Unterabschnitt 1.8.7.2) Xa

Überwachung der Herstellung (Unterabschnitt 1.8.7.3) Xa oder IS

erstmalige Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) Xa oder IS

wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.5) Xa oder Xb oder IS

Xa bedeutet die zuständige Behörde, deren Beauftragter oder die gemäss EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.4.

Xb bedeutet die gemäss EN ISO/IEC 17020:2004 Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.4.

IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Antragstellers unter der Überwachung einer gemäss EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.4. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein.

6.2.3 Vorschriften für Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind

6.2.3.1 Auslegung und Bau

6.2.3.1.1 Druckgefässe und ihre Verschlüsse, die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts

6.2.2 ausgelegt, gebaut, geprüft und zugelassen sind, müssen nach den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 mit den Ergänzungen oder Änderungen dieses Abschnitts und des Abschnitts 6.2.4 oder 6.2.5 ausgelegt, gebaut, geprüft und zugelassen sein.

6.2.3.1.2 Die Wanddicke ist in allen möglichen Fällen durch Berechnung, verbunden, soweit

erforderlich, mit einer experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Andernfalls darf die Wanddicke auch auf experimentellem Wege bestimmt werden.

Bei der Auslegung der Aussenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Druckgefässe zu gewährleisten.

Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muss berechnet werden, insbesondere unter Beachtung:

– der Berechnungsdrücke, die nicht niedriger als der Prüfdruck sein dürfen,

– der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten,

– der Höchstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich,

– der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren.

6.2.3.1.3 Für geschweisste Druckgefässe dürfen nur Metalle schweissbarer Qualität verwen-

det werden, für die ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von –20 °C gewährleistet werden kann.