ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
Kapitel 8.6
8.6.4 Die Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
Tunnelbe- Beschränkung
schrän-
kungscode
der gesam-
ten Ladung
B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.
B1000C Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförde-
rungseinheit
– 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;
– 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
B/D Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der
Kategorien B, C, D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
B/E Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der
Kategorien B, C, D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
C5000D Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförde-
rungseinheit
– 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E;
– 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
C/D Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der
Kategorien C, D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.