ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Kapitel 8.6

8.6.4 Die Tabelle erhält folgenden Wortlaut:

Tunnelbe- Beschränkung

schrän-

kungscode

der gesam-

ten Ladung

B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.

B1000C Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförde-

rungseinheit

– 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;

– 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.

B/D Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der

Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.

B/E Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der

Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.

C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.

C5000D Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförde-

rungseinheit

– 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E;

– 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.

C/D Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der

Kategorien C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.