ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

"dürfen" ändern in:

"darf".

[Die letzte Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung]

S6 "Umpackungen" ändern in:

"Umverpackungen".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

S7 erhält folgenden Wortlaut:

"S7: (gestrichen)".

S14 erhält folgenden Wortlaut:

"S14: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für

Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern."

S15 erhält folgenden Wortlaut:

"S15: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für

Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern. Die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 8.4 ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Laderaum verschlossen ist oder die beförderten Versandstücke auf andere Weise gegen jedes unrechtmässige Entladen geschützt sind."

S20 erhält folgenden Wortlaut:

"S20: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten,

wenn die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen dieser Stoffe im Fahrzeug bei verpackten Gütern 10000 kg oder 3000 Liter in Tanks überschreitet."

Folgende neue Sondervorschriften S22 bis S24 hinzufügen:

"S22: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten,

wenn die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen dieser Stoffe im Fahrzeug bei verpackten Gütern 5000 kg oder 3000 Liter in Tanks überschreitet.

S23: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten,

wenn dieser Stoff in loser Schüttung oder in Tanks befördert wird und die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen im Fahrzeug 3000 kg bzw. 3000 Liter überschreitet.

S24: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten,

wenn die Gesamtmasse dieser Stoffe im Fahrzeug 100 kg überschreitet."