ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
S1 In Absatz (1) a) und b) nach "Klasse 1" einfügen:
", ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S,".
In Absatz (3) erhält die Überschrift folgenden Wortlaut:
"Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht".
Der nachfolgende Text erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, …".
Der erste Unterabsatz des Absatzes (6) ("Die Vorschriften des Kapitels 8.4 ... in einem Fahrzeug befördert werden.") erhält folgenden Wortlaut:
"Die Vorschriften des Kapitels 8.4 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die eine Gesamtnettomasse an Explosivstoff über den unten angegebenen Grenzwerten haben, in einem Fahrzeug befördert werden:
Unterklasse 1.1: 0 kg
Unterklasse 1.2: 0 kg
Unterklasse 1.3, Verträglichkeitsgruppe C: 0 kg
Unterklasse 1.3 mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe C: 50 kg
Unterklasse 1.4 mit Ausnahme der unten aufgeführten: 50 kg
Unterklasse 1.5: 0 kg
Unterklasse 1.6: 50 kg
Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, die unter die
UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365,
0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 fallen: 0 kg.
Bei gemischten Ladungen ist für die gesamte Ladung der für einen der beförderten Stoffe und Gegenstände geltende niedrigste Grenzwert zu verwenden."
Einen neuen Absatz (7) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"(7) Verschliessen der Fahrzeuge
Türen und starre Abdeckungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/II und alle Öffnungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/III, mit denen Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördert werden, müssen während der Beförderung mit Ausnahme der Be- und Entladevorgänge verschlossen sein."
S2 (1) [Die erste Änderung (Anpassung der Überschrift) betrifft nicht die deutsche Fassung]
"Gedeckte Fahrzeuge" ändern in:
"Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge".