ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
– ein Auffangbehälter aus Kunststoff4.
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3)Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.
4)Nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben."
Kapitel 8.2
8.2.1.4 Nach "Klasse 1" einfügen:
", ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S,".
8.2.2.3.2 n) erhält folgenden Wortlaut:
"n) Verkehrsbeschränkungen in Tunneln und Anweisungen über das Verhalten in Tunneln (Vorbeugung und Sicherheit, Massnahmen im Brandfall oder bei anderen Notfällen usw.)."
8.2.2.4.1 Fussnote 2) wird zu 5).
Kapitel 8.3
8.3.4 Den ersten Satz streichen.
Im zweiten Satz "Ausserdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte" ändern in:
"Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen".
8.3.7 erhält folgenden Wortlaut:
"8.3.7 Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. Anhänger ohne Bremseinrichtungen müssen durch die Verwendung mindestens eines in Unterabschnitt 8.1.5.2 beschriebenen Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden."
Einen neuen Abschnitt 8.3.8 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"8.3.8 Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen
Bei Beförderungseinheiten, die mit einem Antiblockier-Bremssystem ausgerüstet sind und aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger O3 oder O4 bestehen, müssen die elektrischen Anschlussverbindungen gemäss Absatz 9.2.2.6.3 das Zugfahrzeug und den Anhänger während der Beförderung ununterbrochen verbinden."
Kapitel 8.4
Im ersten Satz "S14 bis S21" ändern in:
"S14 bis S24".