ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

TEIL 8

Kapitel 8.1

8.1.2.1 b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;"

8.1.2.3 erhält folgenden Wortlaut:

"8.1.2.3 Die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen müssen leicht zu-

gänglich sein."

8.1.2.4 erhält folgenden Wortlaut:

"8.1.2.4 (gestrichen)".

8.1.5 erhält folgenden Wortlaut:

"8.1.5 Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung

8.1.5.1 Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäss Unterabschnitt

8.1.5.2 mit Ausrüstungsteilen für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Gefahrzettel-Nummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern können anhand des Beförderungspapiers bestimmt werden.

8.1.5.2 Die folgende Ausrüstung muss sich für alle Gefahrzettel-Nummern an Bord der Be-

förderungseinheit befinden:

– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;

– zwei selbststehende Warnzeichen;

– Augenspülflüssigkeit2 und

für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

– eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);

– ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4;

– ein Paar Schutzhandschuhe und

– einen Augenschutz (z.B. Schutzbrille).

____

2)Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. 8.1.5.3 Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

– an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske3 befinden;

– eine Schaufel4;

– eine Kanalabdeckung4;