ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
3.5.1 Freigestellte Mengen
3.5.2 Verpackungen
3.5.3 Prüfungen für Versandstücke
3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke
3.5.5 Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container
3.5.6 Dokumentation".
6.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"6.1.5 Prüfvorschriften für Verpackungen".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
6.2 Das gesamte Kapitel wie folgt ersetzen:
"6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen, Gefässe,
klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssig-
tem entzündbarem Gas
6.2.1 Allgemeine Vorschriften
6.2.1.1 Auslegung und Bau
6.2.1.2 Werkstoffe
6.2.1.3 Bedienungsausrüstung
6.2.1.4 Zulassung von Druckgefässen
6.2.1.5 Erstmalige Prüfung
6.2.1.6 Wiederkehrende Prüfung
6.2.1.7 Anforderungen an Hersteller
6.2.1.8 Anforderungen an Prüfstellen
6.2.2 Vorschriften für UN-Druckgefässe
6.2.2.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
6.2.2.2 Werkstoffe
6.2.2.3 Bedienungsausrüstung
6.2.2.4 Wiederkehrende Prüfung
6.2.2.5 System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von
Druckgefässen