ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
TEIL 1
Kapitel 1.1
1.1.3.1 In Absatz a) folgenden neuen zweiten Satz einfügen:
"Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten."
In der Bem. "siehe Absatz 2.2.7.1.2" ändern in:
"siehe Unterabschnitt 1.7.1.4".
1.1.3.2 c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) Gasen der Gruppen A und O (gemäss Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäss oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schliesst jede Art von Gefäss oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;".
1.1.3.4 In der Überschrift nach "begrenzten" einfügen:
"oder freigestellten".
1.1.3.4 In der Bem. "siehe Absatz 2.2.7.1.2" ändern in:
"siehe Unterabschnitt 1.7.1.4".
1.1.3.4.2 Streichen:
", die in begrenzten Mengen verpackt sind,".
Folgenden neuen Absatz einfügen:
"1.1.3.4.3 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die
Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt."
1.1.3.6.2 Bem. streichen.
1.1.3.6.3 In der Tabelle unter Beförderungskategorie 3 in der Spalte (2) folgende neue Zeile
einfügen:
"Klasse 4.3: UN-Nummer 3476".
In der Tabelle unter Beförderungskategorie 3 erhält die Eintragung für die Klasse 8 in der Spalte (2) am Ende folgenden Wortlaut:
"… 2800, 3028 und 3477".
Der erste Spiegelstrich nach der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"– für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und