ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter);".
Einen neuen Unterabschnitt 1.1.3.7 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Lithiumbatterien
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;
b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner)."
1.1.4.2.3 Am Ende "; hiervon ausgenommen sind vom ADR vorgeschriebene zusätzliche An-
gaben, die an der entsprechenden Stelle hinzugefügt oder eingetragen werden müssen." ändern in:
", vorausgesetzt, alle im ADR vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten."
Kapitel 1.2
1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Beförderung" die Bem. streichen.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
In der Begriffsbestimmung für "Container" folgende Änderungen vornehmen:
• Einen fünften Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:
"– das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 m3 hat."
• Vor "Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) …" streichen:
"(siehe auch bedeckter Container, geschlossener Container, Grosscontainer, Kleincontainer und offener Container)".
• Am Ende der Begriffsbestimmung einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Ausserdem:".
Anschliessend die Begriffsbestimmungen für "bedeckter Container", "geschlossener Container", "Grosscontainer" (in der geänderten Fassung, siehe weiter unten), "Kleincontainer" (in der geänderten Fassung, siehe weiter unten) und "offener Container" aufnehmen.
An den bisherigen Stellen dieser Begriffsbestimmungen den Wortlaut der jeweiligen Definition wie folgt ersetzen:
"siehe Container."