ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
2.2.9.1.10.4.2 Die Zuordnung der wassergefährdenden Eigenschaften erfolgt über einen abge-
stuften Ansatz und hängt vor der Art der für das Gemisch selbst und seine Bestandteile verfügbaren Informationen ab. Der abgestufte Ansatz umfasst folgende Elemente:
a) Zuordnung auf der Grundlage geprüfter Gemische;
b) Zuordnung auf der Grundlage der Grundsätze der Extrapolation;
c) die Verwendung der «Addition der zugeordneten Bestandteile» und/oder einer «Summenformel».
Die nachstehende Abbildung 2.2.9.1.10.4.2 beschreibt das zu befolgende Verfahren.
Abbildung 2.2.9.1.10.4.2: Abgestufter Ansatz für die Zuordnung von Gemischen in Abhängigkeit von ihren akuten und chronischen wassergefähr-