Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten

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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699

2.4 Eigentumsübertragung

Bis Ende 2007 waren die Kantone Eigentümer der Nationalstrassen. Mit Inkrafttreten von NFA per 1. Januar 2008 ist es der Bund. Seit dieser grundsätzlichen Neugestaltung ist mit der Anpassung des Netzbeschlusses auch gleichzeitig die Übertragung des Eigentums an den übertragenen Strassen zu regeln.

Die Verschiebung des Eigentums an den bestehenden Nationalstrassen per 1. Januar 2008 erfolgte im Rahmen der Einführung von NFA. Im Hinblick darauf haben die eidgenössischen Räte die Modalitäten für die Übertragung des Eigentums im Einzelnen beschrieben und in Artikel 62a des NSG entsprechende Übergangsbestimmungen ins Nationalstrassengesetz eingefügt (vgl. 05.070 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, S. 6152 f.). Für die jetzt neu ins Nationalstrassennetz zu übertragenden Strecken müssen sinngemäss die gleichen Grundsätze gelten. Die zitierten Übergangsbestimmungen galten jedoch nur für die Übertragung des Eigentums im Rahmen von NFA. Deshalb müssen im NSG für alle nachfolgenden Eigentumsübertragungen allgemein gültige Regelungen geschaffen werden.

2.5 Übernahme laufender Projekte

Strassenbauprojekte, zumal solche grösseren Ausmasses, beanspruchen von der Planung bis zur Inbetriebnahme oft mehr als zehn Jahre. Dabei sind im Wesentlichen gemäss jeweiligem geltenden kantonalen Recht folgende Schritte zu durchlaufen: Projektstudie, Vorprojekt, Auflageprojekt, Plangenehmigung samt allfälligen Einsprache- und Beschwerdeverfahren, Submission und Durchführen der Bauarbeiten. Auf den Strecken, die neu ins Netz von nationaler Bedeutung aufgenommen werden sollen, befinden sich mehrere Projekte in einer der beschriebenen Phasen. Es stellt sich die Frage, wie diese nach Inkraftsetzung des Netzbeschlusses zu behandeln sind.

Mit der Inkraftsetzung des Netzbeschlusses werden die Projekte dem Bundesrecht unterstellt. Das Bundesrecht kennt zum Teil abweichende bautechnische Anforderungen an die Projekte. Zudem sind gemäss Bundesrecht unterschiedliche Verfahrensstufen mit eigenen Zuständigkeiten zu durchlaufen. So sind nach dem Nationalstrassengesetz Ausbauvorhaben zunächst in generellen Projekten darzustellen. Diese zeigen unter anderem die Linienführung, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke (Art. 12 NSG). Der Bundesrat genehmigt diese Projekte. Die genehmigten Projekte bilden die Grundlage für die anschliessende Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Auskunft geben über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen sowie über die Einzelheiten der bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 NSG). Das UVEK erteilt die Plangenehmigung, die gleichzeitig den bundesrechtlichen Enteignungstitel beinhaltet.

Die von den Kantonen bearbeiteten Projekte haben ab Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz Bundesrecht zu genügen. Je nach Bearbeitungsstand sind diese Projekte unterschiedlich zu handhaben (vgl. Ziffer 2.6).

2.6 Kommentar zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen Artikel 4a

Unter Ziffer 2.8 hiernach wird dargelegt, dass der geltende Netzbeschluss nicht mehr den heutigen Vorgaben von Rechtserlassen genügt. Deshalb sind die nach wie vor notwendigen rechtsetzenden Bestimmungen des Netzbeschlusses von 1960 ins Gesetz zu überführen. Das betrifft nur noch Artikel 2 Absatz 1 des Netzbeschlusses betreffend Änderung der Klassierung, der aber leicht anzupassen ist. Die geltende Fassung besagt nämlich, dass der Bundesrat im Einvernehmen mit dem Kanton die von der Bundesversammlung festgelegte Klassierung än-