Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 4 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

H182-0651

1. Ausgangslage

Die neue Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013), welche auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, fasst die bis dahin in diversen Verordnungen enthaltenen Kontrollbestimmungen in einem Erlass zusammen. Die SKV enthält eine Vielzahl von Delegationsbestimmungen, in welchen das ASTRA mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen betraut wird. Gestützt darauf hat das Bundesamt für Strassen einen Entwurf für eine neue Amtsverordnung (VSKV-ASTRA) ausgearbeitet und gleichzeitig eine Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen vorgenommen.

Die entsprechende Vorlage wurde mit Schreiben vom 2. November 2007 und Frist bis zum 10. Dezember 2007 bei den interessierten Stellen2 in Anhörung gegeben.

2. Allgemeine Stellungnahmen zur Vorlage

Der Erlass einer eigenständigen Amtsverordnung, die damit verbundene Neustrukturierung der betroffenen Themen (Amtsverordnung / Weisungen) sowie die im Hinblick darauf vorgeschlagenen Anpassungen auf Weisungsstufe sind im Anhörungsverfahren auf grundsätzliche Zustimmung gestossen.

3. Detaillierte Stellungnahmen zu einzelnen Teilen der Vorlage

3.1 Allgemeine Bestimmungen

(1. Kapitel VSKV)

Die Verordnungsbestimmungen werden von einer grossen Mehrheit befürwortet. Die Verbände "RoadCross" und "fussverkehr schweiz" beantragen eine Pflicht des Fahrzeughalters / der Fahrzeughalterin, wenn nötig bei Widerhandlungen den Lenker oder die Lenkerin anzugeben. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, sollen allfällige Messwerte dem Halter bzw. der Halterin zugeordnet werden.

3.2 Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung

(2. Kapitel VSKV und Weisungen)

Eine klare Mehrheit der Stellungnahmen ist positiv.

Einige Verbände (IG Motorrad, TCS, strasse schweiz) stellen sich gegen die Möglichkeit von Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen bzw. die Erwähnung dieser Messart in der Amtsverordnung.

Die Begriffe "stationär" und "festeingerichtet", die mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werden, führen bei einigen Anhörungsadressaten zu Verwirrung.

Einige Verbände (ASTAG, AGVS, strasse schweiz) beantragen in der Amtsverordnung einen expliziten Hinweis, dass es unzulässig sei voraussetzungslos anhand von Fahrtschreiberaufzeichnungen nachträglich die in einem beliebigen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren.

2 Detaillierte Adressatenliste anlässlich der Anhörung siehe unter: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1574/Adressatenliste.pdf