Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 4 Seiten
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H182-0651
Insbesondere von Seiten der Polizei wird mehrfach bemängelt, dass die Sicherheitsabzüge bei Geschwindigkeitskontrollen mit Radarmessung und solchen mit Lasermessung weiterhin nicht vereinheitlich worden sind. Ebenfalls wird festgestellt, dass in der aktuellen Aufzählung noch nicht alle Sicherheitsabzüge, welche bis anhin in Weisungen enthalten waren, in die Amtsverordnung übernommen wurden.
Einige Stellen beantragen die bisher geltenden Sicherheitsabzüge vollumfänglich zu übernehmen.
Aus Polizeikreisen wird darauf hingewiesen, dass die generell formulierte Pflicht zur bildlichen Dokumentation (Art. 10) nicht berücksichtigt, dass gemäss den Weisungen in gewissen Fällen auch Messungen ohne Bilddokumentation zulässig sind.
Verschiedene Stellen äussern sich zur Frist, in welcher ein fehlbarer Lenker in der Regel zu orientieren ist (Ziff. 5 der Weisungen). Dabei halten sich jene Stimmen, die eine längere und jene, welche eine kürzere Frist vorziehen würden in etwa die Waage.
3.3 Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
(3. Kapitel VSKV)
Die Verordnungsbestimmungen werden von einer überwiegenden Mehrheit befürwortet.
Einige Stellen (u. a. ARVAG) äussern sich kritisch zur vorgesehenen Zertifizierung der Auswertsoftware, solange sich weiterhin eine grosse Anzahl von Fahrzeugen mit analogen Fahrtschreibern im Einsatz befindet. Es wird befürchtet, dass ARV-Vollzugsstellen, die ausschliesslich im Bereich Betriebskontrollen tätig sind, dadurch in ihrer Arbeit massiv behindert würden. Der grundsätzliche Nutzen einer Zertifizierung wird von einigen Stellen kritisch hinterfragt. Ebenfalls aufgeworfen wird die Frage nach Übergangsbestimmungen, insbesondere nach Übergangsfristen.
3.4 Gewichtskontrolle
(4. Kapitel VSKV und Weisungen)
Die Verordnungsbestimmungen werden von einer überwiegenden Mehrheit gutgeheissen. Einige Verbände (ASTAG, AGVS, strasse schweiz) verlangen, dass die Forderungen der Motion Carlo Schmid-Sutter zum Thema Überschreitung der Achslasten (05.3520) entsprechend einfliessen müssten. Im Weiteren beantragen diese Verbände, dass bei Fahrzeugen, welche pulverförmige oder granulierte Stoffe in Tanks oder loser Schüttung transportieren, von Achslastmessungen abzusehen sei.
Aus Polizeikreisen wird auf einige Neuerungen und Erfahrungswerte aus der Praxis hingewiesen, die insbesondere Eingang in die Weisungen finden sollen.
3.5 Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen
(5. Kapitel VSKV und Weisungen)
Die Verordnungsbestimmungen werden von einer überwiegenden Mehrheit gutgeheissen. Einige Stellen (ASTAG, AGVS, strasse schweiz, Centre Patronal) beantragen auf Weisungsstufe eine Ergänzung, wonach die Sicherheitsabzüge bei manuellen Messungen gleichermassen gelten wie bei Messungen mit Profilmessanlagen.