Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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dass der Vorteil aus Preisunterschieden an den Endverbraucher weitergegeben wird. Das gilt im Bereich der Arzneimittel insbesondere für diejenigen Arzneimittel, deren Kosten vom Krankenversicherer übernommen werden.
- Ein Patent führt nicht prinzipiell, sondern nur in Einzelfällen zu Marktbe-
herrschung. Da häufig auf dem in Frage stehenden Produktmarkt Substitutionsgüter zu patentrechtlich geschützten Erzeugnissen existieren, bleibt der Wettbewerb zwischen diesen austauschbaren Erzeugnissen (Interbrand-Wettbewerb) gewahrt.
- Die Preisbildung durch den Patentinhaber unterliegt seit der Revision des
Kartellgesetzes der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle. Die kombinierte Wirkung des neuen Artikels 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes und der Präzisierung von Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes sowie die Präventivwirkung der mit Artikel 49a des Kartellgesetzes eingeführten direkten Sanktionen stehen wettbewerbsschädlichen Einfuhrbeschränkungen gestützt auf das Patentrecht entgegen. Obschon sich auf das Patentrecht abgestützte Einfuhrbeschränkungen nur auf Einzelfallbasis beurteilen lassen, ist die Präventivwirkung erheblich.
- Die nationale Erschöpfung ist mit den internationalen Verpflichtungen der
Schweiz, namentlich mit dem TRIPS-Abkommen, vereinbar. Eine Minderheit der Lehre vertritt sogar die Ansicht, das TRIPS-Abkommen schreibe im Patentrecht die nationale Erschöpfung vor, entziehe diese Frage allerdings einem Streitregelungsverfahren nach dem TRIPS-Abkommen.31 Die nationale Erschöpfung sollte indessen nicht auf diese Minderheitsmeinung abgestützt werden.
Ablehnende Argumente:
- Bei einer Festschreibung der nationalen Erschöpfung behält der Patentinhaber
die Möglichkeit, nach Gebieten differenzierte Preise durchzusetzen. Die Märkte patentgeschützter Güter können während der Dauer des Patents teilweise abgeschottet werden. Dadurch wird der positive Effekt einer Beseitigung aller übrigen preistreibenden Faktoren auf das Preisniveau zumindest teilweise zurückgenommen werden. Der systematische und lückenlose Abbau aller beeinflussbaren preistreibenden Faktoren erfordert daher auch die Aufgabe oder Einschränkung der nationalen Erschöpfung im Patentrecht.
- Preisdifferenzierungen, die durch die nationale Erschöpfung erleichtert werden,
führen zu einer Umverteilung der Profite von den Nachfragern zu den Produzenten. Aufgrund der schweizerischen Aussenhandelsstruktur ist davon auszugehen, dass insgesamt gesehen die Schweizer Nachfrager zu den Verlierern gehören, während ausländische Produzenten erhöhte Gewinne erzielen. Diese Aussage gilt noch verstärkt, wenn man nur diejenigen Güter berücksichtigt, deren Preise nicht administriert sind.
- Die Wirksamkeit des Kartellgesetzes als Korrektiv zur nationalen Erschöpfung
wird bestritten. Ein zuverlässiges Bild wird erst die für 2008 in Aussicht
31 Christian von Kraak, TRIPS oder Patentschutz weltweit: Zwangslizenzen, Erschöpfung, Parallelimporte, Diss. Bonn 2005, Berlin 2006, S. 62.