Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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Der Bundesrat schlägt vor, im Gesetzestext die Frage des räumlichen Geltungsbereichs offen zu lassen. Damit gilt nach völkerrechtskonformer Auslegung die nationale Erschöpfung. Der Sortenschutzinhaber kann sich daher gestützt auf seine Rechte dem Import von Vermehrungsmaterial widersetzen. Bei einem Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der revidierten Fassung von 1991 wäre ein Wechsel zur internationalen Erschöpfung völkerrechtlich verwehrt. Das Übereinkommen lässt Ausnahmen von der nationalen Erschöpfung nur im Rahmen der Mitgliedschaft in einer zwischenstaatlichen Organisation zu.38
2.1.1.3 Variante: Ausnahme bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln (regionale Erschöpfung)
Im Rahmen der Sondierungen der Schweiz zu einem bilateralen Freihandelsabkommen mit der EU für Agrarprodukte und Lebensmittel hat das federführende Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement als schweizerisches Anliegen auch die regionale Erschöpfung für patentierte landwirtschaftliche Produktionsmittel angesprochen. Die Kommission erklärte sich bereit, mit der Schweiz über eine gegenseitige regionale Erschöpfung zu diskutieren. Sie betonte allerdings, dass die EG auf den verschiedensten Gebieten des Immaterialgüterrechts über einheitliche Erschöpfungsregelungen verfüge. Es ist vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich, dass die regionale Erschöpfung für einzelne patentgeschützte Produkte oder Produktgruppen ausgehandelt werden kann. Von diesen Zweifeln an der Realisierbarkeit abgesehen, kann auf die Vor- und Nachteile einer internationalen Erschöpfung für landwirtschaftliche Produktionsmittel und Investitionsgüter (Ziff. 2.1.1.2) verwiesen werden. Da diese Variante Verhandlungen mit der EG erfordert, ist zudem mit Gegenforderungen zu rechnen (vgl. Ziff. 2.1.2.1). Es ist insbesondere zu erwarten, dass von der Schweiz ein Wechsel von der internationalen zur regionalen Erschöpfung im Marken- und Urheberrecht und die Übernahme des gesamten Acquis communautaire im Immaterialgüterrecht gefordert werden. Es ist zudem denkbar, dass die EG Verknüpfungen mit anderen Politikbereichen herstellt. Neben Artikel 27b LwG besteht für die regionale Erschöpfung bei patentgeschützten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohnehin kein Bedarf, weshalb diese Variante nicht weiterverfolgt werden soll.
2.1.1.4 Variante: Ausnahme bei Märkten mit vergleichbaren Vermarktungsbedingungen
In seinem Urteil in Sachen Kodak hat das Bundesgericht die Ansicht vertreten, dass das patentrechtliche Verbotsrecht in Bezug auf die Einfuhr dem Rechtsinhaber dann eine «überschiessende Rechtsmacht» einräumt, wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beim Inverkehrbringen im Ausland mit den Bedingungen in der Schweiz vergleichbar sind.39 In diesen Fällen unterstellte das Bundesgericht Einfuhrbeschränkungen gestützt auf das Patentrecht einer kartellrechtlichen Missbrauchkontrolle.
38 Art. 16 Abs. 1 und 3 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2004/4203.pdf).
39 BGE 126 III 129, E. 9.