Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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Dieser Ansatz kann weiterentwickelt und die kartellrechtliche Missbrauchkontrolle zu einer Ausnahme von der nationalen Erschöpfung umgestaltet werden. Der Patentinhaber kann sich dann der Einfuhr von Erzeugnissen aus Märkten, deren wirtschaftliche Rahmenbedingungen (insbesondere die Kaufkraft) sowie deren rechtliches Umfeld (insbesondere das Niveau des Patentschutzes) den Gegebenheiten in der Schweiz entsprechen, nicht widersetzen.

Dieser Ansatz dazu führt zu einer Durchbrechung des Systems der nationalen Erschöpfung, wenn die Preisbildung für ein patentrechtlich geschütztes Erzeugnis im In- und Ausland im freien Spiel von Angebot und Nachfrage zustande kommt.

Der Patentinhaber könnte seine Verbotsrechte allerdings nach wie vor ausüben, wenn die Preise im Inland oder im Land des Inverkehrbringens von staatlichen Stellen festgesetzt oder kontrolliert werden. Damit würden Preisverzerrungen verhindert. Es kann nicht angenommen werden, dass der Vorteil aus Preisunterschieden bei staatlich administrierten Preisen an den Endverbraucher weitergegeben wird. Es bliebe auch beim Grundsatz der nationalen Erschöpfung, wenn der Patentinhaber wegen eines unzureichenden Schutzes für seine Erfindung im Ausland nicht in der Lage war, die Absatzbedingungen für ein patentrechtlich geschütztes Erzeugnis frei zu gestalten. Schliesslich soll auch die Versorgung von Ländern mit geringer Kaufkraft mit innovativen Erzeugnissen geschützt bleiben. Damit beugt der Ansatz auch einem Reputationsschaden von Unternehmen vor. Ein solcher Schaden könnte dadurch entstehen, dass ein Unternehmen bedürftigen Kreisen essentielle Produkte nicht zu einem zugänglichen Preis in hinreichender Menge abgibt, weil es befürchten muss, die Produkte könnten von dort auf die Märkte von Ländern mit hoher Kaufkraft gelangen, aus denen die Deckungsbeiträge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen stammen müssen.

Der Formulierungsvorschlag lautet wie folgt:

Art. 9a II. Im Besonderen

1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewandt werden kann, im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so ist der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf dieses Material vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a40 bleibt vorbehalten.

4 Die Zustimmung des Patentinhabers zum Inverkehrbringen im Inland ist nicht erforderlich für im Ausland rechtmässig vertriebene patentgeschützte Waren, wenn:

a) ihr Preis weder im Inland noch im Land des Inverkehrbringens staat-

40 BBl 2004 4155