Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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lich geregelt sind;
b) Erfindungen im Land des Inverkehrbringens angemessen geschützt sind; und
c) die Waren im Ausland nicht in Verkehr gebracht wurden, um grundlegende Bedürfnisse wenig kaufkräftiger Bevölkerungsteile zu befriedigen.
Befürwortende Argumente:
- Die Ausnahme von der nationalen Erschöpfung ist in ihrem Anwendungsbe-
reich mit der Variante einer internationalen Erschöpfung mit Ausnahme bei Märkten mit abweichenden Rahmenbedingungen weitgehend kongruent. Es kann daher auf die befürwortenden Argumente dieser Option verwiesen werden (Ziff. 2.1.3.3)
- Es wird der grenzüberschreitende Handel jener patentrechtlich geschützten
Erzeugnisse erleichtert, deren Preise sich im In- und Ausland im Wettbewerb und unter Patentschutz bilden, der im Niveau mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist. Unter diesen Voraussetzungen tragen In- und Ausland tendenziell in vergleichbarem Mass an den notwendigen Mittelrückfluss für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bei.
- Soweit Preise staatlich festgelegt oder kontrolliert und damit dem freien Spiel
von Angebot und Nachfrage entzogen sind, verhindert die nationale Erschöpfung von Patenten einen Wettbewerb der Regulierungen. Die innenpolitische Abwägung zwischen sozialen und innovationspolitischen Interessen bei reglementierten Preisen wird somit nicht unterlaufen, sondern bleibt gewahrt. Dies gilt namentlich für den Teil des schweizerischen Arzneimittelmarkts, bei dem die Preise staatlich geregelt sind. Auch administrierte Preise in der Schweiz sollen deshalb als Grundlage für die Unterbindung von Parallelimporten herangezogen werden können.
- Die Variante ist insofern ordnungspolitisch konsequent, indem nur bei
patentgeschützten Erzeugnissen, deren Preis sich aufgrund vergleichbarer Vermarktungsbedingungen im In- und Ausland im freien Spiel von Angebot und Nachfrage bilden kann, der Grundsatz der nationalen Erschöpfung im Patentrecht eingeschränkt wird.
- Die vorgeschlagene Variante lässt dann die Sacheigentumsrechte des Erwerbers
und die Wirtschaftsfreiheit des Handels die Oberhand gewinnen, wenn eine Abgeltung des patentrechtlichen Eigentumsanspruchs nach Massgabe der Verhältnisse stattgefunden hat, die ohne territoriale Begrenzung des Schweizer Rechts und der Schweizer Verhältnisse gelten würden.
Ablehnende Argumente:
- Die Ausnahme von der nationalen Erschöpfung ist in ihrem Anwendungs-
bereich mit der Variante einer internationalen Erschöpfung mit Ausnahme bei Märkten mit abweichenden weitgehend kongruent. Es kann daher auf die ablehnenden Argumente dieser Option verwiesen werden (Ziff. 2.1.3.3)
- Die Regelung ist derart komplex und unbestimmt, dass sie der Rechtssicherheit
abträglich wäre.